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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Die gefälschte Vollmacht und das Wohnmobil

Wer unter verdächtigen Umständen eine Sache erwerben möchte, muss eine vorgelegte Vollmacht gründlich prüfen.

Letzte Aktualisierung: 22.08.2024

Auf dem Foto ist ein maschinengeschriebenes Blatt Papier zu sehen. Darauf unterschreibt eine rechtshändige Person gerade mit einem Füllfederhalter.
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein Mann möchte ein Wohnmobil an ein Unternehmen verkaufen. Im Fahrzeugschein ist allerdings nicht er, sondern seine spätere Ex-Frau als Halterin eingetragen.  Deshalb möchte das Unternehmen das Fahrzeug zunächst nicht kaufen. Daraufhin legt der Mann eine „Vollmachtsurkunde“ seiner Frau vor, in der er angeblich für den Verkauf bevollmächtigt wird. Bei der Vollmachtsurkunde ist ein Foto eines seit mehreren Jahren abgelaufenen alten Personalausweises – im alten Format - der Frau beigefügt. Die Unterschriften auf dem Personalausweis und der Vollmacht stimmen nicht überein. Es meldet sich eine Frau bei dem Unternehmen, die sich als Frau des Mannes ausgibt und dem Verkauf zustimmt. Daraufhin schließt der Mann als angeblicher Vertreter seiner Frau einen Kaufvertrag über das Wohnmobil mit dem Unternehmen und übergibt es. Später verkauft das Unternehmen das Fahrzeug weiter.

Die Ex-Frau des Mannes verklagt vor dem Landgericht Itzehoe das Unternehmen auf Schadenersatz. Das Wohnmobil sei ihres gewesen. Das könne sie durch Vorlage des Kaufvertrages beweisen. Ihr Ex-Mann habe das Auto ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen veräußert. Die auf der „Vollmacht“ angegebene Nummer sei nicht ihre, die ganze Vollmacht gefälscht. Während der schwierigen Trennungsphase beider habe der Ex-Mann Zugriff auf die Papiere und die Schlüssel für das Wohnmobil gehabt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Itzehoe hat das Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz an die Frau verurteilt. Sie habe nachgewiesen, dass sie Eigentümerin des Wohnmobils gewesen war. Das Unternehmen habe kein Eigentum von ihrem Ex-Mann erwerben können. Ein gutgläubiger Erwerb komme nicht in Betracht. Das Unternehmen habe die Vollmacht kritisch prüfen müssen und nicht darauf vertrauen können, alles habe seine Richtigkeit. Das gelte hier aufgrund der verdächtigen Umstände erst recht.

Was steht im Gesetz?

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber einer Sache nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Wer gutgläubig von jemandem Eigentum erwirbt, muss dabei glauben, dass diese Person Eigentümer oder Eigentümerin ist. Es reicht nicht, bloß zu glauben, die Person sei Vertreterin oder Vertreter. Sonst kann man kein Eigentum erwerben. Hier glaubte das Unternehmen jedoch, der Mann sei Vertreter, was also nicht reichte, um selber Eigentümerin zu werden.

Das Urteil vom 13.06.2024 nicht ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

 

Ansprechpartner: online-redaktion@justiz.landsh.de

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