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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Pferde unter sich

Verletzt ein Pferd ein anderes Pferd, muss der Halter des Pferdes die Schäden ersetzen. Regelmäßig muss dabei die Tiergefahr des verletzten Pferdes berücksichtigt und der Schaden nur anteilig ersetzt werden. Anders aber, wenn sich das verletzte Pferd rein passiv verhalten hat. Das Landgericht Itzehoebestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Pinneberg.

Letzte Aktualisierung: 13.05.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Gerichtshaus Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Saal im Gerichtshaus Lübeck

Der Hintergrund

Eine Frau fährt mit ihrem Pferd im Anhänger auf eine Weide, auf der mehrere Pferde stehen. Die Frau lädt ihr Pferd aus, bindet es an dem Anhänger fest und stellt darum einen mobilen Stromzaun auf. Dann reißt sich ihr Pferd los, läuft – vom Stromzaun unbeirrt – auf die anderen Pferde zu und keilt aus. Ein Pferd wird am Bein verletzt.

Vor dem Amtsgericht Pinneberg verlangte die Eigentümerin des verletzten Pferdes Ersatz der Tierarztkosten von der Frau. Die Frau wollte nicht zahlen – bei einer Offenstallhaltung auf der Weide sei die Haltung zwischen Tierhaltern stillschweigend ausgeschlossen. Außerdem habe das verletzte Pferd das Auskeilen des anderen selbst provoziert. Das Amtsgericht Pinneberg verurteilte die Frau zur Zahlung der Tierarztkosten. Die Frau ist damit nicht einverstanden und wendet sich an das Landgericht Itzehoe.

Die Entscheidung

Das Landgericht Itzehoe hat das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg überprüft und für richtig befunden: die Frau muss den Schaden über 4.000 € ersetzen. Die Haftung sei nicht stillschweigend ausgeschlossen gewesen. Dies komme bei Offenstallhaltung zwar in Betracht, hier habe aber keine typische Situation der Offenstallhaltung bestanden; die Pferde seien voneinander getrennt gewesen. Auch müsse die Frau den gesamten Schaden ersetzen. Die Tiergefahr des verletzten Pferdes sei nicht anzurechnen, weil es sich rein passiv verhalten und es keine erkennbare Kommunikation zwischen den Pferden gegeben habe.

Das Gesetz

Verursacht ein Tier einen Schaden, muss der Halter den Schaden ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Das gilt auch, wenn das Tier ein anderes Tier verletzt. Ging von dem verletzten Tier selbst eine Gefahr aus, ist nur anteilig Ersatz zu leisten (§§ 254, 833 Satz 1 BGB), also ähnlich wie beim Ausgleich unter Autofahrern nach einem Verkehrsunfall. In bestimmten Fällen kann die Ersatzpflicht zwischen Tierhaltern stillschweigend ausgeschlossen sein.

Der Beschluss vom 20.9.2023 (Az. 9 S 20/23) ist hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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