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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Wie weit gehen die Prüfpflichten eines Gebrauchtwagenhändlers?

Ein Autohändler ist ohne weitere Anhaltspunkte beim Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens nur zu einer Sichtprüfung verpflichtet. Soweit er Kenntnis davon hat, dass an dem Fahrzeug ein Schaden bei einem Fachhändler repariert worden ist, darf er von einer fachgerechten Reparatur ausgehen.

Letzte Aktualisierung: 30.07.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Gerichtshaus Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Saal im Gerichtshaus Lübeck

Was ist passiert?

Ein Mann kauft bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto. Im Vertrag wird festgehalten, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger für 1.200 € erneuert worden ist. Die Reparatur war bei einem Fachhändler erfolgt. Fast drei Jahre später erklärte der Mann gegenüber dem Händler den Rücktritt vom und die Anfechtung des Kaufvertrages. Der Mann meint, das Auto habe bei Übergabe einen nicht ordnungsgemäß reparierten Schaden gehabt und der Händler habe ihn darüber arglistig getäuscht. Er behauptet, das Fahrzeug sei nach Übergabe unrund gelaufen. Er habe daher versucht, das Auto zu verkaufen. Der andere Händler habe bei flüchtiger Untersuchung in weniger als einer Minute festgestellt, dass die Heckpartie drei verschiedene Lackschichtendichten aufweise, was auf einen massiven Unfall hindeute. Auch der Voreigentümer des Autos habe dem Gebrauchtwagenhändler von dem Unfallschaden erzählt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Itzehoe hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen eines Mangels sei verjährt. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Händler habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Ein Autohändler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen Sichtprüfung verpflichtet. Der Käufer hat aber schon nicht behauptet, dass bei einer Sichtprüfung der Mangel hätte erkannt werden können. Auch habe der Händler durch die Angabe im Kaufvertrag über einen reparierten Unfallschaden den Mann nicht darüber getäuscht, dass das Auto unfallfrei sei. Dieser Schaden ist von einer Fachwerkstatt repariert worden. Der Händler durfte daher davon ausgehen, dass die Reparatur ordnungsgemäß erfolgt ist und musste das Auto nicht eingehender untersuchen.

Wie ist die Rechtslage?

Arglistig handelt u.a., wer eine Sache verkauft und weiß, dass diese beschädigt ist oder eine Beschädigung für möglich hält und den Vertragspartner nicht darüber aufklärt. Ein Handeln in betrügerischer Absicht ist nicht notwendig.

Das Urteil vom 17.04.2024 (Az. 10 O 68/22) ist noch nicht rechtskräftig. Es ist hierkostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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