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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Berufungs- und Beschwerdesachen

Letzte Aktualisierung: 25.01.2024

Allgemeine Informationen

Das Landgericht bearbeitet nicht nur erstinstanzliche Verfahren, sondern ist als Rechtsmittelgericht auch für die Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. 

Dabei wird unterschieden zwischen Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte.

Berufungssachen

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Berufung vom Amtsgericht zum Landgericht grundsätzlich zulässig, wenn eine Partei im Wert von mehr als 600,00 Euro unterlegen ist oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung muss durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Gegen amtsgerichtliche Strafurteile kann die Berufung durch den Angeklagten bereits dann eingelegt werden, wenn eine für ihn nachteilige Entscheidung ergangen ist. Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft zugunsten sowie zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen – also sowohl im Falle einer Verurteilung als auch im Falle eines Freispruchs.

Beschwerdesachen

Bei Beschwerdesachen in zivilrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich etwa um Streitwertbeschwerden oder um Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen, aber auch um Beschwerden in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung. Auch in Strafsachen entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen. Darüber hinaus entscheidet das Beschwerdegericht des Landgerichts in Beschwerdesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Besondere Zuständigkeiten in Berufungs- und Beschwerdesachen

Mit der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (JZVO) hat die Landesregierung bestimmte Berufungs- und Beschwerdesachen bei einzelnen Landgerichten gebündelt.

  1. Nach § 20 JZVO sind alle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in der Berufungsinstanz zuständig sind, dem Landgericht Flensburg zugewiesen.
  2. Mit § 25 JZVO wurde das Landgericht Itzehoe für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes zum gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bestimmt.

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