Urteil: Grundstück mit Wasserblick – aber wie viel ist es wert?
Bei der Ermittlung des Vermarktungspreises eines Grundstücks haben Immobilienmakler grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Nur wenn der tatsächliche Wert des Grundstücks weit über dem vorgeschlagenen Angebotspreis liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch der Eigentümer in Betracht.
Ein Ehepaar beauftragte eine Immobilienmaklerin mit der Vermarktung seines Grundstücks mit Blick auf die Schlei. Nachdem die Immobilienmaklerin zunächst einen Vermarktungspreis von 220.000 Euro vorgeschlagen hatte, stimmten die Eheleute einer Vermarktung mit einem Angebotspreis von 229.000 Euro zu. Auf die Anzeige der Immobilienmaklerin meldete sich eine Vielzahl von Interessenten. Letztendlich veräußerten die Eheleute das Grundstück an einen der Interessenten für einen Kaufpreis von 250.000 Euro.
Das Ehepaar lehnte anschließend die Zahlung der Provisionsrechnung der Immobilienmaklerin ab. Die Eheleute warfen der Immobilienmaklerin vor, den Angebotskaufpreis deutlich zu niedrig angesetzt zu haben und hierdurch die Erzielung eines wesentlich höheren Kaufpreises verhindert zu haben.
Das Ehepaar verklagte die Immobilienmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 120.000 Euro, während die Immobilienmaklerin ihre Provisionsrechnung einklagte.
Wie ist die Rechtslage?
Im Rahmen eines Maklervertrags haben Makler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Schätzung des Verkehrswertes der Immobilie. Schadensersatzpflichtig sind Makler erst dann, wenn sie diesen Beurteilungs- und Ermessensspielraum offensichtlich und eklatant überschreiten und dem Kunden zu einem deutlich zu niedrigen bzw. völlig überhöhten Preis raten.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen und das Ehepaar verurteilt, die Provision an die Immobilienmaklerin zu zahlen. Im Rahmen der Beweisaufnahme holte das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erstellung des Exposés durch die Immobilienmaklerin ein. Nach dem Sachverständigengutachten lag der Wert des Grundstücks bei 200.000 Euro. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat das Gericht entschieden, dass die Immobilienmaklerin ihre Vertragspflichten mit der Festlegung eines Angebotspreises von 229.000 Euro nicht verletzt habe, da der Vermarkungspreis über dem tatsächlichen Verkehrswert gelegen habe.
Das Urteil vom 03.11.2023 (Az.: 12 O 6/23) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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