Im Zivilprozess soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO) und damit eine dem Rechtsfrieden nachhaltig dienende Konfliktlösung fördern. Demgemäß waren und sind im Zivilprozess Vergleichsvorschläge des erkennenden Gerichts und Vergleichsgespräche der Parteien von großer Bedeutung.
Durch das Angebot der Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter erhalten die Parteien bereits anhängiger Zivilprozesse eine zusätzliche Möglichkeit der zeitnahen und nachhaltigen gütlichen Streitbeilegung (vgl. § 278 Abs. 5 ZPO). Die Güterichterinnen und Güterichter vermitteln im Konflikt, schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der Parteien miteinander. Im güterichterlichen Verfahren sind Richterinnen und Richter tätig, die als Mediatoren speziell ausgebildet sind. Die Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter kann für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein.
Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:
- Konflikte werden gemeinsam gelöst,
- eine rasche endgültige Streitbeilegung in nur einer Instanz ist möglich,
- Beziehungen können für die Zukunft neu geordnet werden,
- alle Interessen können einbezogen werden,
- die Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter ist nicht öffentlich und nach Vereinbarung vertraulich.
Das Gericht, die Beteiligten und deren Bevollmächtigte können eine Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter vorschlagen. Alle müssen einverstanden sein. Soweit die Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter nicht zu einer Streitbeilegung führt, wird der Zivilprozess fortgesetzt.
Bei Fragen zur Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter wenden Sie sich bitte an die Serviceeinheit der Abteilung für Güterichterverfahren.
Die Themen-Seite zur Mediation in der Justiz finden Sie hier.