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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Keine Entschädigung für Strafverfolgung


Für eine Freiheitsentziehung durch Strafverfolgungsmaßnahmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt in engen Grenzen – das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen keine Entschädigungsansprüche auslösen.

Letzte Aktualisierung: 13.06.2024

Eine Statue der Justitia
Symbolbild

Was ist passiert?

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt einen jungen Mann, Brandstiftung begangen zu haben; das Gericht ordnet Untersuchungshaft an. Nach etwa einem Monat wird der Mann aus der Untersuchungshaft entlassen u. a. mit der Auflage, dass er bis zu einer Entscheidung über die Anklage bei seinen Eltern wohnen muss und nachts das Haus nicht verlassen darf. Monate später wird der Mann wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er bekommt eine Entschädigung für die Zeit in Untersuchungshaft. Vor dem Landgericht Flensburg fordert der Mann eine Entschädigung auch für die Zeit danach bei seinen Eltern, die für ihn wie Hausarrest gewesen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat eine weitere Entschädigung abgelehnt. Für die Zeit in der Untersuchungshaft sei der Mann bereits entschädigt worden. Für die Zeit danach könne der Mann keine Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung gebe es nur in dem speziellen Fall der Freiheitsentziehung. Eine solche liege vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit insgesamt aufgehoben wird. Hier sei der Mann nur in seiner Freiheit beschränkt worden. Dafür sehe das eng auszulegende Gesetz keine Entschädigung vor.

Was steht im Gesetz?

Wer durch eine Strafverfolgung einen Schaden wie beispielsweise Verdienstausfall erleidet und später freigesprochen wird, kann vom Staat eine Entschädigung verlangen. Bei einer Freiheitsentziehung wird – ähnlich wie beim Schmerzensgeld unabhängig von einem finanziellen Schaden – jeder Tag entschädigt, seit 2020 mit 75 pro Tag (zuvor wie in diesem Fall waren es 25 pro Tag).

Das Urteil vom 13.4.2018 (Az. 2 O 227/17) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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