Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitwagen
Wer nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lässt und stattdessen einen Zweitwagen nutzt, kann den Schaden nicht ersetzt verlangen, der ihm durch den Nutzungsausfall des Autos entsteht.
Der Beklagte parkte im September 2021 mit seinem Auto auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus und fuhr gegen das Auto des Klägers. Der Kläger nutzte sein Fahrzeug weitere 2 Monate, bevor er den Schaden von einem Sachverständigen begutachten ließ. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in fünfstelliger Höhe und veranschlagte eine Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen. Zudem wies der Sachverständige den Kläger auf die fehlende Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs hin. Daraufhin nutzte der Kläger das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin – und zwar bis zum Ende des Rechtsstreits im Jahr 2023.
Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Regulierung des Schadens verweigerte, ließ der Kläger sein Fahrzeug nicht reparieren. Etwa 4 Monate nach dem Unfall reichte der Kläger eine Klage auf Zahlung der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie auf Ersatz des Nutzungsausfalls für sein beschädigtes Fahrzeug für eine Dauer von 78 Tagen in Höhe von 8.319,00 Euro ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der beantragten Reparaturkosten sowie zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für eine Reparaturzeit von 5 Tagen. Den darüber hinaus vom Kläger begehrten Nutzungsausfall für weitere 73 Tage lehnte das Gericht ab und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Eine Nutzungsentschädigung setze voraus, das die fehlende Nutzung für den Eigentümer des Fahrzeugs auch „fühlbar“ werde. Das Gericht verneinte einen fühlbaren Nutzungsausfall, da der Kläger ein anderes Fahrzeug für seine tägliche Lebensführung genutzt habe.
Das Urteil vom 14.09.2023 (Az. 7 O 74/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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