Ein Fotograf machte Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei, wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließend rutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu. Hierdurch war der Fotograf über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgang forderte der Fotograf vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich hieraus jedoch auch keine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Grundsätzlich seien Vorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter des Krankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.
Das Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ist noch nicht rechtskräftig.
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