Urteil: Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch
Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.
Ein Mann fuhr in Niebüll mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Döner-Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat der Mann in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Der Mann meinte, dass Amt Niebüll habe wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte ein Schmerzensgeld von 3.000,00 €.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem müsse in Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen.
Wie ist die Rechtslage?
Nach dem Straßen- und Wegegesetz handelt es sich bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Es ist anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen muss. Zur Einordnung: Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig besteht ein „unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand“ nicht bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, Az. 7 U 114/23).
Das Urteil vom 08.08.2025 (Az. 2 O 147/24) ist rechtskräftig. Es kann hier im Volltext in der Landesrechtsprechungsdatenbank abgerufen werden.
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