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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Wasserrinne auf der Kurpromenade in SPO darf bleiben

Eine Frau stürzte über die Wasserrinne auf der Kurpromenade in Sankt Peter-Ording und verlangte daraufhin von der Gemeinde ein Schmerzensgeld. Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen.

Letzte Aktualisierung: 06.03.2025

Wappen des Landes Schleswig-Holstein
Symbolbild

Was ist passiert?

Eine Frau machte im Januar zusammen mit ihrem Ehemann einen Kurzurlaub in Sankt Peter-Ording. Bei einem abendlichen Spaziergang über die Kurpromenade stürzte die Frau über die im Boden eingelassene Wasserrinne und verletzte sich schwer. Die Wasserrinne verläuft mit einer Breite von ca. 60 cm und einer Tiefe von ungefähr 20 cm im Boden der Kurpromenade. Zum Teil sind im Boden der Wasserrinne sog. Spotlights installiert. Die Frau verlangt von der Gemeinde Sankt Peter-Ording ein Schmerzensgeld, da die Wasserrinne – nach ihrer Auffassung– nicht hinreichend beleuchtet gewesen sei und aufgrund des Höhenunterschiedes zur Straße eine Stolpergefahr darstelle.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die beklagte Gemeinde für den Sturz der Frau nicht verantwortlich sei. Zuvor hatte das Gericht einen Ortstermin an einem Abend im Januar 2025 an der Unfallstelle durchgeführt und die Wasserrinne sowie die Beleuchtung geprüft. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wasserrinne durch die örtliche Beleuchtung gut erkennbar gewesen sei.

Rechtlicher Hintergrund: Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht

Wenn Beamte oder staatliche Institutionen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Schäden verursachen, muss unter bestimmten Voraussetzungen der Staat diese Schäden ersetzen. Das nennt man „Amtshaftung“. Eine der vielen öffentlichen Aufgaben der hier betroffenen Gemeinde ist es zum Beispiel, ihre Kurpromenade zu unterhalten und zu sichern. Das steht im „Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH)“.

Das Urteil vom 07.02.2025, Az. 2 O 67/24 ist nicht rechtskräftig. Es ist in Kürze abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

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