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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Landgericht Flensburg weist Klage von AfD-Politiker ab.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2026

Auf dem Bild sieht man das Landgericht Flensburg
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein norddeutscher Zeitungsverlag berichtete in seiner Online-Ausgabe über den Landesparteitag der AfD in Schleswig-Holstein. In dem Artikel wurde über einen Bewerber für den Parteivorsitz berichtet, dass er in einem Facebook-Post Adolf Hitler zum Geburtstag gratuliert habe. Der AfD-Politiker sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und forderte den Verlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zur Zahlung einer Geldentschädigung auf. Er habe er mit dem Facebook-Post dem deutschen Volk zur Aufhebung von Corona-Maßnahmen gratulieren wollen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Aussage des Klägers unterfalle der Meinungsfreiheit. Die Äußerung des Klägers habe darauf abgezielt, als Gratulation zum Geburtstag von Adolf Hitler verstanden zu werden und sei aus der Sicht eines Durchschnittslesers auch so verstanden worden. Für eine Bezugnahme auf die Rücknahme von Corona-Schutzmaßnahmen hätte es die explizite Nennung des 20.04 nicht bedurft. Zudem entbehre die Gratulation zum Geburtstag an das „Deutsche Volk“ jeglichen Sinns.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Bei Berichten über Personen des öffentlichen Lebens müssen Gerichte zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit abwägen. Wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden, auch wenn sie für die betroffene Person nachteilig sind. Unwahre Tatsachen können dagegen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche begründen.

Meinungsäußerungen sind dagegen grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht ausschließlich der Herabsetzung einer Person dienen (sogenannte Schmähkritik) oder auf einem falschen Tatsachenkern beruhen. Auch eine kritische oder zugespitzte Darstellung ist zulässig, wenn sie auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruht. Die Grenzen des Zulässigen sind bei Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen, insbesondere, weil diese bewusst in die Öffentlichkeit treten und Machtkritik in einem Rechtsstaat notwendig ist.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an: Die Berichterstattung bezog sich auf ein politisch relevantes Geschehen und auf eine Person des öffentlichen Lebens. Die beanstandeten Aussagen verletzten nach Auffassung des Gerichts daher nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Das Urteil vom 16.01.2026 (Az. 8 O 22/25) ist noch nicht rechtskräftig.

Es ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

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