Eine Werkstatt ist berechtigt, ein Kraftfahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herauszugeben und bis dahin Lagerkosten für das Parken auf dem Werkstattgelände zu verlangen.
Im Dezember 2019 blieb der Kläger mit seinem Auto liegen, woraufhin er die Beklagte, eine freie Werkstatt, beauftragte, das Fahrzeug abzuschleppen und die Ursache für die Fahrzeugpanne zu ermitteln. Nach dem Transport in ihre Werkstatt stellte die Beklagte einen Defekt im Motorsteuergerät fest und teilte dem Kläger mit, dass eine Reparatur nur von einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden könne. Für das Abschleppen und die Fehlerdiagnose stellte die Beklagte dem Kläger im Januar 2020 eine Rechnung in Höhe von 285 Euro. Der Kläger weigerte sich die Rechnung zu zahlen und verwies die Beklagte an den Hersteller des Fahrzeugs, da es sich um Garantieleistungen des Herstellers handeln würde. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass sie das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herausgeben und ferner für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände eine tägliche Standgebühr berechnen werde. Im Sommer 2022 verklagte der Kläger die Beklagte auf Herausgabe seines Kraftfahrzeugs. Im Gegenzug verlangte die Beklagte vom Kläger im Wege einer Widerklage die Zahlung des offenen Rechnungsbetrages in Höhe von 285 Euro sowie der aufgelaufenen Standgebühren in Höhe von 4.500 Euro.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht hat die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte den offenen Rechnungsbetrag sowie die Standgebühren zu bezahlen.
Die Ablehnung der Herausgabe des Fahrzeugs begründete das Gericht mit einem Werkunternehmerpfandrecht der Beklagten. Das in § 647 BGB verankerte Werkunternehmerpfandrecht berechtige die Beklagte, das Fahrzeugs des Klägers bis zur Begleichung der Rechnung über 285 Euro einzubehalten. Darüber hinaus habe die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Lagerkosten für das Fahrzeug, da der Kläger mit der Abholung seines Fahrzeugs im Verzug gewesen sei. Im Hinblick auf die Lagerzeit von mehr als 3 Jahren seien die Lagerkosten von 4.500 Euro, umgerechnet ca. 4 Euro pro Tag, nicht zu beanstanden, da sie deutlich unterhalb des üblichen Tagessatzes von 10 Euro angesiedelt seien.
Das Urteil vom 14.04.2023 (Az.:7 O 175/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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