Ein Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau eine geführte Wanderung auf Sylt unternahm, behauptete, er sei auf einem Gehweg über einen Kanaldeckel gestolpert und gestürzt. Der Kanaldeckel ragte etwa 5 cm über das umgebende Pflaster heraus. Der Mann erlitt infolge des Sturzes ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter eine Handgelenksverletzung und eine spätere Operation. Er verlangte Schadensersatz von der Inselgemeinde und der Veranstalterin der Wanderung, die für den Zustand des Gehwegs verantwortlich sein sollten.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht entschied, dass weder die Veranstalterin der Wanderung noch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Es wurde festgestellt, dass der Kanaldeckel für einen aufmerksamen Fußgänger gut erkennbar gewesen sei und keine überraschende Gefahrenquelle dargestellt habe. Zudem hätte der Mann auch als Teil einer Gruppenwanderung die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen und ausreichend auf den Weg achten müssen.
Exkurs: Was ist eine Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet öffentliche und private Stellen dazu, ihre Verkehrsflächen so zu gestalten und zu erhalten, dass sie für die Nutzer sicher sind. Diese Pflicht umfasst die Beseitigung von Gefahrenquellen, die für den durchschnittlichen Nutzer nicht sofort erkennbar sind. In diesem Fall wurde jedoch entschieden, dass der Kanaldeckel für den Kläger als aufmerksamen Fußgänger erkennbar gewesen sei und keine unerwartete Gefahr dargestellt habe.
Das Urteil vom 27.02 2026 (Az. 2 O 53/24) ist nicht rechtskräftig.
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