Familiengericht: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach heimlichem Umzug
Wenn ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils zusammen mit dem gemeinsamen Kind umzieht und dabei auf dessen sozialen sowie schulischen Belange keine Rücksicht nimmt, kann dies die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen.
Ein Ehepaar lebte mit dem gemeinsamen Sohn, welcher die Schule besuchte, im nördlichen Schleswig-Holstein. In den Schulferien besuchte die Mutter zusammen mit dem Sohn ihre Verwandtschaft in einem anderen Bundesland. Nach einigen Tagen teilte die Mutter dem Vater per E-Mail mit, dass sie sich von ihm trennen wolle und nicht nach Schleswig-Holstein zurückkehren werde. Der gemeinsame Sohn wolle bei ihr bleiben. Zudem forderte sie ihren Ehemann auf, Unterlagen des Sohnes herauszugeben, damit sie ihn an einer neuen Schule in dem anderen Bundesland anmelden könne. Der Kindsvater beantragte daraufhin im Rahmen eines Eilverfahrens beim Amtsgericht Schleswig, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Schleswig beschloss im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn zu entziehen und vorläufig auf den Vater zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich aus dem Verhalten der Mutter, welche das Kind ohne Rücksprache mit dem Vater aus dessen gewohnter Umgebung entfernt habe, ergebe, dass die Mutter nicht in der Lage sei, ihr Sorgerecht zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Mutter habe sich durch ihr eigensinniges Verhalten derart verantwortungslos gegenüber ihrem Kind gezeigt, dass von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Im Rahmen des kurzfristigen Umzugs habe die Mutter die Interessen ihres Kindes außer Acht gelassen. Nach Auffassung des Gerichts entspreche es dem Interesse des Kindes, weiterhin Kontakt zum Vater, den Großeltern sowie Schulfreunden zu haben und auch, die Schule nicht „Hals über Kopf“ verlassen zu müssen.
Bei der Entscheidung handelt sich um eine einstweilige Anordnung, welche das Familiengericht auf Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vaters und ohne Anhörung der Mutter erlassen hat. Mit einer einstweiligen Anordnung kann ein Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Über die Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig zu übertragen ist, muss das Gericht dann gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren – nach umfassender Sachverhaltsermittlung – entscheiden.
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