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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Kein wirksamer Vertragsschluss bei einem unbestimmten Leistungsangebot

Eine im Wege eines sog. „cold calls“ telefonisch angebotene Leistung muss hinreichend bestimmt sein, damit ein Vertrag zustande kommen kann.

Letzte Aktualisierung: 11.09.2024

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Digital erzeugtes Symbolbild

Was ist passiert?

Die B-GmbH bietet für kleinere Unternehmen die Einrichtung von Einträgen bei „Google My Business“ und „Google Ads“ an. Ein Mitarbeiter der B-GmbH rief unangekündigt bei einem Mann an, der einen gewerblichen Hausmeisterservice betreibt. Laut einer Tonaufnahme sagte der Mitarbeiter der B-GmbH in diesem Telefonat: „Und Sie erteilen uns auch den Auftrag für die Firma den optimierten Google Business Eintrag sowie die Google Ads Einrichtung für die erste Laufzeit mit dem Neukundenrabatt zum Preis von 599 Euro netto für drei Jahre zu erstellen, [...]“. Der Mann antwortete darauf mit „Ja“. Noch am gleichen Tag übersandte die B-GmbH dem Mann eine Rechnung über den Bruttobetrag von 694,80 €. Der Mann bestritt einen Vertragsschluss und leistete keine Zahlungen. Auf die Klage der B-GmbH verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Mann zur Zahlung des Rechnungsbetrages. Der Mann legte Berufung beim Landgericht Flensburg gegen das Urteil ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der B-GmbH im Rahmen des Telefonats angebotenen Leistungen nicht hinreichend bestimmt gewesen seien, um einen Vertragsschluss durch eine Annahme mit einem einfachen „Ja“ herbeiführen zu können. Die Begriffe „optimierter Google Business Eintrag“ und „Google Ads Einrichtung“ seien unspezifisch und auslegungsbedürftig. Es sei unklar, welche Maßnahmen von der B-GmbH ergriffen würden und welche Ergebnisse zu erwarten seien. Im Übrigen seien auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B-GmbH durch die bloße Erwähnung im Telefonat nicht zum Bestandteil des Vertrages geworden.

Das Urteil vom 29.05.2024 (Aktenzeichen 1 S 62/23) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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