Eine Klägerin stürzte von einem Bohlenweg auf der Nordseeinsel Amrum und forderte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Inselgemeinde. Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen.
Im Rahmen ihres Urlaubs auf der Nordseeinsel Amrum unternahm die Klägerin einen Spaziergang auf einem Bohlenweg zu einer Aussichtsplattform in den Dünen. Bei dem Bohlenweg handelt es sich um einen mittels eines Ständerwerks erhöhten Wanderweg aus Holzbohlen. Der Bohlenweg verfügt lediglich an Treppen über ein einseitiges Geländer und verläuft ansonsten „geländerlos“ durch die Dünenlandschaft. An den Treppen befinden sich grüne Markierungen auf den Kanten der Treppenstufen.
Die Klägerin stürzte auf einem Treppenabstieg und fiel nach rechts vom Bohlenweg in den Dünensand. An dieser Stelle hatte der Bohlenweg nur in Laufrichtung links ein Geländer. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung sowie einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.
Die Klägerin bemängelte die – aus ihrer Sicht – unzureichende Markierung der Treppenstufen sowie das fehlende zweite Geländer an der Unfalltreppe. Vor dem Landgericht Flensburg machte die Klägerin gegenüber der für den Bohlenweg zuständigen Gemeinde sog. Amtshaftungsansprüche auf Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend.
Rechtlicher Hintergrund: Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht
Wenn Beamte oder staatliche Institutionen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Schäden verursachen, muss unter bestimmten Voraussetzungen der Staat diese Schäden ersetzen. Das nennt man „Amtshaftung“. Eine der vielen öffentlichen Aufgaben der hier betroffenen Inselgemeinde ist es zum Beispiel, den oben beschriebenen Bohlenweg zu unterhalten und zu sichern. Das steht im „Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH)“.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat entschieden, dass die beklagte Gemeinde hier ihre Amtspflichten nicht verletzt habe. Die beklagte Gemeinde sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Bohlenweg zusätzlich abzusichern, etwa mit mit beidseitigen Treppengeländern und gesonderten Farbmarkierungen auf den Treppenstufen. Es handele sich um eine charakteristische Besonderheit, dass die Bohlenwege nahezu ohne Geländer durch die Dünenlandschaft führen. Zudem sei für die Klägerin die absteigende Treppe sowie das nur einseitige Geländer klar erkennbar gewesen. Auch habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, sich an dem einseitigen Treppengeländer festzuhalten.
Das Urteil vom 07.07.2023 (Az.:7 O 212/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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