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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Ein defekter Scheinwerfer als erheblicher Mangel

Berechtigt ein wiederkehrender Defekt eines Autoscheinwerfers zum Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen?

Letzte Aktualisierung: 01.08.2024

Autoscheinwerfer
Autoscheinwerfer

Was ist passiert?

Der Kläger erwarb bei einem Gebrauchtwagenhändler ein 8 Jahre altes Auto. Bei der Probefahrt stellten die Parteien fest, dass der vordere linke Scheinwerfer defekt war. Der Autohändler sagte zu, den defekten Scheinwerfer bis zur Übergabe des Fahrzeugs zu reparieren.

Nach der Fahrzeugübergabe beschwerte sich der Kläger über mehrere Mängel am Fahrzeug, unter anderem auch eine Fehlfunktion des linken Scheinwerfers. Der Beklagte überprüfte daraufhin das Fahrzeug und erklärte dem Kläger, dass er am linken Scheinwerfer keinen Fehler habe feststellen können. Kurz danach reklamierte der Kläger erneut einen Ausfall des linken Scheinwerfers. Der Beklagte holte den Wagen beim Kläger ab und behielt ihn ca. 4 Wochen in seiner Werkstatt. In dieser Zeit nahm der Beklagte diverse Arbeiten am Fahrzeug vor, konnte aber erneut keinen Mangel am linken Scheinwerfer feststellen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begründete dies mit der fortbestehenden Fehlfunktion des linken Scheinwerfers. Der Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Im Verfahren vor dem Landgericht Flensburg verlangte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises im Austausch gegen die Rückgabe des Fahrzeugs.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Gebrauchtwagenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die vom Kläger gefahrenen Kilometer, im Austausch gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug bei Übergabe und im Zeitpunkt des Rücktritts mit einem Mangel am linken Scheinwerfer belastet gewesen sei. Der linke Scheinwerfer falle in unregelmäßigen Abständen aus. Der wiederkehrende Ausfall des Scheinwerfers sei von mehreren Zeugen bestätigt worden. Der gerichtliche Sachverständige habe zwar keinen Fehler festgestellt, aber gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass es zu wiederholten Ausfällen des Scheinwerfers gekommen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei um einen erheblichen Mangel, welcher einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige. Dies begründete das Gericht zum einen mit den Kosten für den Austausch des Scheinwerfers, welche sich auf ca. 10 % des Kaufpreises belaufen würden, sowie mit der Bedeutung eines funktionierenden Scheinwerfers für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.

Das Urteil vom 03.05.2024 (Aktenzeichen 2 O 263/20) ist nicht rechtskräftig. Es ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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