Die V. Große Strafkammer des Landgericht Flensburg hat die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen eine 33-jährige Angeklagte nur teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen.
Nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurden insbesondere die Vorwürfe
der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)
der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB).
Zur Hauptverhandlung zugelassen wurden hingegen lediglich Vorwürfe der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs. Zugleich hat die Strafkammer das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Niebüll – Strafrichter – eröffnet, da die zu erwartende Strafhöhe keine Zuständigkeit des Landgerichts begründet.
Rechtlicher Hintergrund des Beschlusses
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Kammer hat einen solchen hinreichenden Tatverdacht für die schwerwiegenderen Vorwürfe verneint:
Keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB):
Nach Auffassung der Kammer fehlte es in den angeklagten Fällen daran, dass eine Störung des Betriebs durch eine Sachbeschädigung verursacht wurde. Teilweise seien Eingriffe (z. B. Bedienung von Anlagen oder Betreten von Flughafengeländen) nicht tatbestandsmäßig, da sie nicht unmittelbar den Betrieb beeinträchtigten oder entsprechende Auswirkungen nicht nachweisbar seien.
Keine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB):
Dieser Tatbestand setzt voraus, dass sich Personen zur Begehung erheblicher Straftaten zusammengeschlossen haben, die die öffentliche Sicherheit gefährden.
Die Kammer stellte fest, dass die mutmaßlichen Taten dieses Gewicht nicht erreichen. Zudem falle auch die organisierte Meinungsäußerung der Gruppierung Letzte Generation unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Insgesamt verbleiben nach der rechtlichen Bewertung der Kammer nur Vorwürfe geringerer Schwere (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch).
Wie geht das Verfahren nun weiter?
Nach dem Beschluss des Landgerichts wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Niebüll verhandelt, das für die verbliebenen Vorwürfe zuständig ist.
Der Beschluss des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt, so dass die Entscheidung nunmehr beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg liegt.
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