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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Mündliche Verhandlung zur Zulässigkeit der Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“

Letzte Aktualisierung: 29.07.2021

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht verhandelt am

Freitag, den 6. August 2021, 10 Uhr,

im Sitzungssaal 6 des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig,

über eine Streitigkeit über die Durchführung einer Volksinitiative (Az. LVerfG 1/18). Verfahrensgegenstand ist die Zulässigkeit der Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“. Ziel der Volksinitiative ist die Aufnahme einer Vorschrift in das Landesplanungsgesetz, nach der bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen keine Flächen für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Windenergie vorgesehen werden dürfen, wenn sich die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften dagegen ausgesprochen haben und anderweitig genügend Flächen zur Verfügung stehen.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte beschlossen, dass die Volksinitiative nach der Landesverfassung unzulässig sei. Der Gesetzentwurf widerspreche entgegen Artikel 48 der Landesverfassung den Grundsätzen des Rechtsstaats. Ferner verstoße er gegen die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Landtags-Drucksache 19/666).

Dagegen hat die Volksinitiative das Landesverfassungsgericht angerufen. Eine Volksinitiative verstoße nur dann gegen Artikel 48 Absatz 1 der Landesverfassung, wenn ihr Gegenstand in eklatanter Weise tragende Prinzipien und Wertentscheidungen der Verfassung verletze. Eine darüberhinausgehende Kontrolle durch den Landtag dürfe es nicht geben. Ungeachtet dessen sei ihr Gesetzentwurf mit der Verfassung vereinbar.

Der Landtag ist dem Verfahren beigetreten und verteidigt seinen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, dass es dem Land schon an einer Gesetzgebungskompetenz für die beabsichtigte Regelung fehle. Außerdem verstoße der Gesetzentwurf der Volksinitiative gegen das rechtsstaatliche Abwägungsgebot. Er sehe nämlich vor, dass die rechtsstaatlich gebotene Abwägung der Landesplanungsbehörde bei einem entgegenstehenden Gemeindewillen entfalle.

 Im Anhang erhalten Sie eine Verhandlungsgliederung mit dem geplanten Ablauf der mündlichen Verhandlung sowie Akkreditierungs- und weitere Hinweise.

– Anhang zur Presseinformation vom 29. Juli 2021 –

Geplanter Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2021 in dem Verfahren LVerfG 1/18

Verhandlungsgliederung gemäß § 10 Abs. 3 GO-LVerfG

  1. Begrüßung, kurze Einführung, Feststellung der Anwesenheit der Antragstellerin sowie ggf. des Landtags
    Beendigung der Film- und Tonaufnahmen (vgl. § 14 Abs.  1 Nr. 1 LVerfGG)

  2. Sachbericht der Berichterstatterin
     
  3. Eingangsstellungnahme der Antragstellerin (maximal fünf Minuten), ggf. Eingangsstellungnahme des Landtags (maximal fünf Minuten)
     
  4. Zulässigkeit des Antrags
     
  5. Begründetheit des Antrags

       5.1.   Prüfungsumfang

       5.2.   Prüfungsmaßstab – formell

       5.3.   Im Einzelnen: Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein

       5.4.   Prüfungsmaßstab – materiell

       5.5.   Im Einzelnen: Materielle Verfassungsmäßigkeit

                 5.5.1.  Rechtsstaatsprinzip, Abwägung, Landesplanung

                 5.5.2. Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte, Landesplanung

 6. Schlussfolgerungen und abschließende Stellungnahmen der Antragstellerin, ggf. des Landtags

Akkreditierungshinweise und weitere Hinweise für die Presse

Die Medienvertreterinnen und -vertreter werden gebeten, sich per Fax (04621 86-1499) oder per E-Mail (presse@lverfg.landsh.de) bis zum 3. August 2021 zu akkreditieren. Aus Gründen des Infektionsschutzes stehen im Sitzungssaal derzeit weniger Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer zur Verfügung als gewöhnlich.

Bitte beachten Sie die derzeit geltenden Zutrittsbeschränkungen im Gerichtsgebäude. Die Einzelheiten sind dem „Merkblatt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2)“ zu entnehmen. Vor Betreten des Gebäudes ist ein Fragebogen auszufüllen und ein Identitätspapier vorzulegen. Statt des Fragebogens kann eine mitgebrachte Kopie eines Identitätspapiers mit aktueller Adresse abgegeben werden. Das Merkblatt und den Fragebogen finden Sie hier.

Im Zuschauerbereich des Sitzungssaals sind Mobiltelefone und Laptops wegen der störenden Geräusche auszuschalten.

Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Gerichts nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister ist Folge zu leisten.

Fahrzeuge von Radio- und Fernsehteams

Falls ein Standplatz für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge benötigt wird, bitten wir um Kontaktaufnahme bis zum 2. August 2021.

Verantwortlich für diese Presseinformation: RiVG Dr. Fabian Scheffczyk, Pressereferent
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße 13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1511 | Telefax 04621/86-1499 | E-Mail presse@lverfg.landsh.de | Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise unter schleswig-holstein.de/lverfg

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