Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat durch einstimmigen Beschluss am 29. Oktober 2018 (Az. LVerfG 7/17) die letzte Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 7. Mai 2017 verworfen.
Gegenstand des Verfahrens war die Beschwerde eines Wahlberechtigten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 13. Oktober 2017 über die Gültigkeit der Landtagwahl 2017. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungswidrigkeit mehrerer Wahlrechtsvorschriften gerügt.
Dem ist das Landesverfassungsgericht nicht gefolgt. Mit seiner Entscheidung hat es insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der 5%-Sperrklausel bestätigt.
Nach der Landtagswahl hatten insgesamt acht Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, die der Landtag alle zurückgewiesen hatte. Gegen den seinen Einspruch zurückweisenden Beschluss hat sich unter anderem der Beschwerdeführer mit der Wahlprüfungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht gewandt. Mit der Entscheidung vom 29. Oktober 2018 steht damit die Gültigkeit der Wahl endgültig fest.
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