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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht und Sozialgerichte : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat heute über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden. 

Letzte Aktualisierung: 12.02.2026

Die Kläger hatten in den Jahren 2016 und 2017 durch ihre Krankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils im Vorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späteren Einsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar aus eigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere ICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass die Maßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahmen finanziert habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommener Versuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. Andere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversiche-rung erfasst seien, seien auf die Höchstzahl nicht anzurechnen. 
Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kläger erhalten nun eine hälftige Erstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung der Kläger ist die Behandlung mittlerweile erfolgreich gewesen – das Paar ist Eltern geworden. 

Verantwortlich für diese Presseinformation: Ri’inLSG Katrin Gebhardt Pressereferentin, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig, Telefon 04621/86-0, Telefax 04621/86-1025, E-Mail verwaltung@lsg.landsh.de
Bitte beachten Sie die Informationen nach DSGVO Verwaltung Landessozialgericht Schleswig (PDF, 192KB, Datei ist barrierefrei).

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