Navigation und Service

Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
und Arbeitsgerichte
: Thema: Gerichte & Justizbehörden

Gestuftes Ausschreibungsverfahren im Öffentlichen Dienst und Pflicht zur Einladung schwerbehinderter externer Bewerber

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber
nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. Dezember 2018
– 1 Sa 26 öD/18 ‑) ebenso wie bereits vorher das Arbeitsgericht Lübeck (3 Ca 2041 b/17) im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG entschieden.

Letzte Aktualisierung: 10.04.2019

Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von 5 Bruttomonatsgehältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt. Das Landesarbeitsgericht erkennt im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft. Die Klägerin hat die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren besteht nach § 82 SGB IX alt (nunmehr § 165 SGB IX neu) gerade nicht. Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen