Was ist passiert?
Der Kläger ist für seine Arbeitgeberin seit ca. 5 Jahren als Busfahrer tätig und erhielt bereits fünf Abmahnungen. Ende September 2025 fuhr er an einer roten Ampel auf einen anderen Bus auf. Mehrere Personen wurden verletzt, einige davon schwer. Der Fahrer wurde zunächst freigestellt und der Betriebsrat angehört. Die Arbeitgeberin kündigte anschließend mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Dagegen klagte der Busfahrer.
Der Fahrer gab im Prozess an, er sei von der Sonne geblendet worden und habe deshalb die Sonnenblende heruntergelassen. Als er wieder auf die Straße geschaut und gesehen habe, dass der vor ihm fahrende Bus zum Stehen gekommen war, habe er nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Das Arbeitsgericht stellte aber auch fest, dass der Fahrer den Bus unmittelbar vor dem Aufprall noch beschleunigte. Das ließ sich aus den technischen Aufzeichnungen feststellen, die das Gericht auswerten konnte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der Arbeitgeberin Recht gegeben. Die Kündigung sei wirksam. Es wertete das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig. Gerade bei eingeschränkter Sicht und bei einem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe der Fahrer seinen Bus auf keinen Fall weiter beschleunigen dürfen, während er die Sonnenblende bediente.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nicht jede Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung. Wenn für das Arbeitsverhältnis gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, sind immer auch die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Dabei spielt eine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und ob es in der Vergangenheit schon zu Problemen gekommen ist. Ganz wesentlich kommt es aber darauf an, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung ist. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Kündigung in vielen Fällen unangemessen. Hingegen kann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, bei welcher der Arbeitnehmer Sicherheitsvorkehrungen in besonders schwerem Maß außer Acht lässt, zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen.
Das Urteil aus Elmshorn ist noch nicht rechtskräftig. Der Busfahrer kann hiergegen noch beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen, das dann die Sache erneut bewerten würde.