Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle und die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Das Arbeitsgericht in erster Instanz wies die Klage ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung ebenfalls verneint. Für das Gericht war entscheidend, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. In 5% der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Das Eingehen dieses Risikos stelle einen erheblichen Verstoß gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise dar.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Engeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall nur dann einen Zahlungsanspruch, wenn ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Das bedeutet zwar nicht, dass jedes fahrlässige Verhalten eines Arbeitnehmers im Alltag dazu führt, dass Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Für den Fall einer Entzündung nach einer Tätowierung sah das Landesarbeitsgericht es aber als gerechtfertigt an, das finanzielle Risiko der Arbeitnehmerin aufzuerlegen.
Das Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) ist nicht rechtskräftig.
Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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