§ 1 Arbeitsgerichtsgesetz
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 - 3 - wird ausgeübt durch
- die Arbeitsgerichte - §§ 14 - 31 -
- die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 - 39 -
- und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 - 45 -
(Gerichte für Arbeitssachen).
Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 8 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz -ArbGG-).
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 statt (§ 8 Abs. 2 ArbGG). Ebenso ist das Landesarbeitsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte oder der Vorsitzenden zuständig (§ 78 Abs. 1 ArbGG).
Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt (§ 8 Abs. 3 ArbGG).
Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlussverfahren (§§ 80 ff.) findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt (§ 8 Abs. 4 ArbGG).
Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlussverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt (§ 8 Abs. 5 ArbGG).