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Amtsgericht Schleswig : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zentrales Vollstreckungsgericht

Dem Vollstreckungsgericht obliegt landesweit die Führung des Schuldnerverzeichnisses und die Verwaltung der Vermögensauskünfte der Schuldner.

Letzte Aktualisierung: 19.03.2015

Zuständigkeitsbereich

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber unter anderem die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskunftsregisters neu konzipiert. Beides wurde landesweit konzentriert und für das Land Schleswig-Holstein auf das neu geschaffene Zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Schleswig übertragen. Beide Register wurden als elektronische Datenbanken eingerichtet und die Einsichtnahme im Internet unter www.vollstreckungsportal.de ermöglicht.

Damit obliegt dem zentralen Vollstreckungsgericht:

  • die landesweite Verwaltung der Vermögensauskünfte der Schuldner (§ 802 k ZPO)
  • die landesweite Führung des Schuldnerverzeichnisses (§ 882b, 882h ZPO)

Einsichtsberechtigte sind:

Vermögensverzeichnisse:

  • Gerichtsvollzieher
  • Vollstreckungsbehörden
  • Insolvenzgerichte

Schuldnerverzeichnis:

  • Jedermann, der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, insbesondere auch Privatpersonen

Folgende Informationen erhalten Sie:

Die Eintragung knüpft nicht mehr an die Angabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen an. Vielmehr wird – unbeschadet weiterer Gründe – schon eingetragen, wer seiner vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflicht nicht nachkommt.

Damit wird der Rechtsverkehr schon frühzeitig vor Schuldnern, die als zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig einzuschätzen sind, gewarnt.

Der Schuldner wird eingetragen, wenn

  • er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt
  • nach dem in der Vermögensauskunft angegebenen Verhältnissen eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist
  • er innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht nachweist
  • der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
  • die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt ist.
  • die Restschuldbefreiung widerrufen wurde.

Alle Eintragungen nach der Zivilprozessordnung oder der Insolvenzordnung werden nach drei Jahren automatisch gelöscht.

Die Neuregelung gilt für alle Vollstreckungsaufträge, die ab 01. Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingehen.

Wichtige Hinweise:

Das Zentrale Vollstreckungsgericht selbst erteilt keinerlei Auskünfte der hier verwalteten Eintragungen. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten Sie aus dem Vollstreckungsportal der Länder.

Auch Abdrucke von Vermögensverzeichnissen sind nicht beim Zentralen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Diese werden nun von den jeweils zuständigen Gerichtsvollziehern erteilt. Die örtliche Zuständigkeit kann bei den lokalen Vollstreckungsgerichten erfragt werden.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig; auch für eine Negativauskunft.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern während der Sprechzeiten Montags bis Freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr telefonisch zur Verfügung.

Achtung neue Rufnummer: +49 4621 48116-108

Amtsgericht Schleswig

Lollfuß 78, 24837 Schleswig

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