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Amtsgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Freiheitsstrafe für Randale und Widerstand

Ein Mann sorgt in Lübeck immer wieder für Polizeieinsätze: Von Beleidigungen über körperliche Angriffe auf Beamte bis hin zu Diebstählen und Hausfriedensbruch reicht die Anklage. Stark alkoholisiert gerät er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt.

Letzte Aktualisierung: 06.11.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Was ist passiert?

Einem Mann wird vorgeworfen, mehrfach in Lübeck auffällig geworden und mit der Polizei aneinandergeraten zu sein. In einem Fall begann er im Hinterhof gegen Mülltonnen zu treten und griff einen Polizisten an, der ihm einen Platzverweis erteilte. Ein weiteres Mal randalierte er vor einem Restaurant und wehrte sich vehement, als Polizisten versuchten, ihn in Gewahrsam zu nehmen. Dabei beleidigte er die Beamten mit vulgären Ausdrücken und drohte ihnen körperliche Gewalt an. Auch im Polizeiauto versuchte er, einen Beamten zu treten. Mehrere Male betrat er trotz Hausverbots eine Obdachlosenunterkunft und beschimpfte dortige Mitarbeiterinnen. Auch kleinere Diebstähle gehören zu den Anklagepunkten, darunter der Diebstahl einer Weinflasche und zweier Bluetooth-Lautsprecher in einem Drogeriemarkt. Bei fast all diesen Vorfällen war der Angeklagte stark alkoholisiert – die Alkoholwerte lagen bei bis zu 2,5 Promille.

 Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Strafzumessung berücksichtigte es die Vielzahl der Taten und die schwere Vorbelastung des Angeklagten, der in den letzten Jahren mehrfach wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden war. Auch die Tatsache, dass er sich zwar um eine Therapie bemühte, aber weiterhin stark alkoholisiert zu Gericht erschien, sprach gegen eine Bewährungsstrafe. Das Gericht sah daher keine Grundlage für eine positive Sozialprognose und lehnte eine Bewährung ab. Ziel der Strafe sei es, dem Angeklagten das Unrecht seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen.

 Wie ist die Rechtslage?

Das Strafgesetzbuch schützt unterschiedliche Rechtsgüter und sieht für deren Verletzung klare Strafen vor. Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und der Widerstand gegen diese (§ 113 StGB) gelten als Straftaten, da sie die Autorität und Sicherheit der Polizei und anderer Amtsträger bedrohen; je nach Schwere der Tat drohen hier Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei beziehungsweise fünf Jahren. Körperverletzung (§ 223 StGB) ist ebenfalls strafbar, weil sie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und kann ebenfalls zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) schützen die persönliche Ehre und das Sicherheitsgefühl der Betroffenen und können ebenfalls Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Auch Diebstahl (§ 242 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) sind unter Strafe gestellt. In allen diesen Fällen hängt die Strafhöhe von der Schwere der Tat und den Umständen ab.

Das Urteil vom 11.03.2024 (Az. 89 Ls 710 Js 32573/23) ist rechtskräftig.

Es ist in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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