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Amtsgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Rezept gefälscht und aufgeflogen


Wer beim Arztbesuch einen Rezeptblock mitsamt einem Praxisstempel entwendet und sich dann selbst ein „Rezept“ für Hustensaft ausstellt, macht sich des Diebstahls und der Urkundenfälschung strafbar.

Letzte Aktualisierung: 05.06.2024

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Land- und Amtsgericht Lübeck

Was ist passiert?

Ein junger Mann besucht eine Arztpraxis. Während des Besuchs nimmt er sich unbemerkt einen Rezeptblock und einen Praxisstempel. Auf eines der Rezepte schreibt er den Namen eines Hustensafts, der nur gegen Rezept erhältlich ist, unterschreibt unleserlich und stempelt das Rezept. Als er dann versucht das Rezept in einer Apotheke einzulösen, schöpft der Apotheker allerdings Verdacht. Die auf dem Rezept eingetragene Packungsgröße gibt es nicht. Er stellt dem jungen Mann zunächst einen Abholschein für den Saft aus, um die Sache weiter überprüfen zu können. Als am nächsten Tag ein Freund des Mannes auftaucht, um das Medikament abzuholen, ist die Rezeptfälschung bereits aufgeflogen – zur Übergabe eines Medikamentes kommt es nicht mehr.

Was steht im Gesetz?

Wer eine falsche Urkunde herstellt, oder eine Urkunde verfälscht kann sich der Urkundenfälschung strafbar machen (§ 267 StGB). Urkunden sind dabei alle Gegenstände, die menschliche Gedanken nach außen kommunizieren. Dies kann - wie hier -  ein Rezept sein, ein Zeugnis oder auch ein Auto mit Kfz-Kennzeichen. Gegen denjenigen, der eine Urkundenfälschung begeht, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe verhängen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Lübeck hat den Mann wegen des Diebstahls und der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Das Gericht hat dabei einerseits berücksichtigt, dass der Diebstahl von Rezeptblock und Stempel lediglich einen geringen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Andererseits wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Mann bereits vorbestraft war und ihm nach dem Eindruck der Richterin „jegliches Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die von ihm begangene Tat fehlt“.

Das Urteil vom 16.02.2024 (Az.: 70 Ds 711 Js 30858/23) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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