Urteil des Amtsgerichts Lübeck: Freiheitsstrafe nach illegalem Umgang mit Pyrotechnik
Das Amtsgericht Lübeck verurteilte einen Mann zu 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe. Er lagerte über Monate hochgefährliche Pyrotechnik in seiner Wohnung und zündete an Silvester einen extrem sprengstarken Gegenstand in einem Wohngebiet.
Ein Mann beschaffte und lagerte über Monate hinweg große Mengen teils hochgefährlicher Pyrotechnik aus dem Hochleistungsbereich in seiner Wohnung, obwohl dies behördlich verboten worden war.
An Silvester zündete der Angeklagte in einem Wohngebiet einen besonders sprengstarken pyrotechnischen Gegenstand mit der Bezeichnung „Panzerfaust 3“. Die Explosion beschädigte mehrere Gebäude sowie einen geparkten Pkw.
Bei späteren Durchsuchungen stellten Polizei und Ordnungsbehörden insgesamt über 200 Kilogramm pyrotechnisches Material sicher – darunter auch Schwarzpulver, Lunten, Abschussrohre und elektrische Anzünder zur Herstellung explosionsgefährlicher Gegenstände
Auch ein verbotener Schlagring wurde gefunden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Lübeck hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten u.a. wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Gericht ab. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass der Angeklagte keine Einsicht oder Reue gezeigt habe.
Im Gegenteil: Er habe wiederholt erklärt, er sei „Pyro und werde immer Pyro bleiben“ und habe angekündigt, notfalls auch im Ausland weiter mit Schwarzpulver zu hantieren. Selbst im letzten Wort äußerte er, er werde "selbst dann weitermachen, wenn ihm dafür die Todesstrafe drohe".
Wie ist die Rechtslage?
Das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Auch der unerlaubte Besitz, Umgang oder die Lagerung von Sprengstoff sowie der Besitz verbotener Waffen (z. B. Schlagring) sind strafbar.
Das Urteil vom 02.02.2026 ist nicht rechtskräftig.
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