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Amtsgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Landwirtschaftssachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Landwirtschaftssachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Das Amtsgericht ist örtlich zuständig, wenn die Hofstelle oder die Grundstücke in seinem Gerichtsbezirk liegen. Nach § 5 der Justizzuständigkeitsverordnung sind (neben den Zuständigkeiten im eigenen Gerichtsbezirk) zudem zuständig

  • das Amtsgericht Elmshorn auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Pinneberg
  • das Amtsgericht Bad Segeberg auch für die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Neumünster und Norderstedt

Landwirtschaftssachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Landwirtschaftssachen

Allgemeine Informationen zu Landwirtschaftssachen

Das Landwirtschaftsgericht ist insbesondere für Anträge und Streitigkeiten nach der Höfeordnung zuständig.

Die Höfeordnung gilt im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie enthält ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe, die Höfe im Sinne der Höfeordnung sind. Das Landwirtschaftserbrecht verfolgt den Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die Regelungen der Höfeordnung stellen sicher, dass nur eine Erbin oder ein Erbe (die Hoferbin bzw. der Hoferbe) den landwirtschaftlichen Besitz erhält.

Das Landwirtschaftsgericht entscheidet unter anderem über:

  • Anträge auf Erteilung von Hoffolgezeugnissen
  • Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, soweit sich ein Hof im Sinne der Höfeordnung im Nachlass befindet
  • Genehmigung von Hofübergabeverträgen
  • Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (z.B. Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen)

Das Landwirtschaftsgericht, das grundsätzlich mit einem bzw. einer Berufsrichter/-in und zwei ehrenamtlichen Richtern/-innen besetzt ist, ist weiterhin zuständig für:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen
  • Gerichtliche Entscheidungen bei Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen

Landwirtschaftssachen

Allgemeine Informationen zu Landwirtschaftssachen

Das Landwirtschaftsgericht ist insbesondere für Anträge und Streitigkeiten nach der Höfeordnung zuständig.

Die Höfeordnung gilt im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie enthält ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe, die Höfe im Sinne der Höfeordnung sind. Das Landwirtschaftserbrecht verfolgt den Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die Regelungen der Höfeordnung stellen sicher, dass nur eine Erbin oder ein Erbe (die Hoferbin bzw. der Hoferbe) den landwirtschaftlichen Besitz erhält.

Das Landwirtschaftsgericht entscheidet unter anderem über:

  • Anträge auf Erteilung von Hoffolgezeugnissen
  • Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, soweit sich ein Hof im Sinne der Höfeordnung im Nachlass befindet
  • Genehmigung von Hofübergabeverträgen
  • Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (z.B. Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen)

Das Landwirtschaftsgericht, das grundsätzlich mit einem bzw. einer Berufsrichter/-in und zwei ehrenamtlichen Richtern/-innen besetzt ist, ist weiterhin zuständig für:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen
  • Gerichtliche Entscheidungen bei Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen

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