Der zusammen mit einer Wohnung vermietete Parkplatz im Hinterhof wird auf einmal gekündigt. Darf die Vermieterin das überhaupt? Nein, sagt das Amtsgericht Kiel in einem Urteil.
Was ist passiert?
Ein Mann hat eine Wohnung mit einem Parkplatz im Hinterhof gemietet. Im Mietvertrag steht die Höhe der Wohnungsmiete und der Nebenkosten. Zusätzlich ist dort eingetragen: „1 PKW-Stellplatz – 31,00 €“ und „Gesamtbetrag 497,00 €“. Am Ende des Mietvertrags steht, dass der Mieter den Stellplatz mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann, wenn sein neuer PKW nicht durch die Hofeinfahrt passt. Nach einiger Zeit kündigte die Vermieterin nur den Parkplatz und verlangte, dass er zurückgegeben wird. Der Mann weigerte sich.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass der Mann den Stellplatz nicht zurückgeben muss. Der Vermieterin stehe kein Recht zur Kündigung zu, denn es handele sich um einen einheitlichen Mietvertrag über die Wohnung und den Parkplatz. Beide liegen auf demselben Grundstück und die Vermietung des Stellplatzes ist im selben Mietvertrag wie die Vermietung der Wohnung geregelt. Nur weil der Mieter den Parkplatz unter einer bestimmten Bedingung kündigen darf, folgt daraus nicht, dass es zwei verschiedene Mietverträge gibt und auch die Vermieterin nur den Parkplatz kündigen darf.
Wie ist die Rechtslage?
Die isolierte Kündigung eines PKW-Stellplatzes ist nicht erlaubt, wenn ein Mietvertrag für die Wohnung und den Stellplatz als Einheit besteht. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Das Urteil vom 14.10.2024 (Az. 107 C 88/24) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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