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Thema : Ankommen in Schleswig-Holstein

Chancen-Aufenthaltsrecht

Wer bis zum 30.12.2025 im Besitz einer Duldung war, konnte das sogenannte „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen dieser inzwischen als Erteilungsgrundlage ausgelaufenen Regelung dargestellt, da zahlreiche Personen weiterhin im Besitz eines Chancen-Aufenthaltsrechtes sind.

Letzte Aktualisierung: 27.05.2026

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist am 31.12.2022 in Kraft und zum 31.12.2025 außer Kraft getreten. Mit der Regelung konnten Geduldete, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren in Deutschland aufgehalten haben, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in dieser Zeit die notwendigen Voraussetzungen für ein sich anschließendes dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Damit sollte ein Einstieg in die Praxis der Kettenduldungen erfolgen und damit Geduldete ebenso entlastet werden, wie die Behörden.

Für wen galt und gilt die Regelung?

Die Regelung betrifft die in Deutschland gut integrierten Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
Diese Personen konnten in der Zeit vom 31.12.2022 - 30.12.2025 einen Antrag auf Begünstigung nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht stellen.
Anträge, die fristgerecht bis zum 30.12.2025 gestellt wurden, können nach diesem Zeitpunkt noch beschieden und eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt werden. In der Praxis können Titel nach diesem Aufenthaltsrecht somit eine Gültigkeit bis maximal zum 30.06.2027 haben.

Was wird konkret durch das Gesetz geregelt?

Die Betroffenen erhielten und erhalten ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung durch eine Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und die Identitätsklärung.

Können auch Straftäter und Gefährder von der Regelung profitieren?

Nein. Straftäter und Gefährder bleiben vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie lange gilt die Neuregelung?

Ein Antrag konnte bis zum Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit des § 104c AufenthG am 30.12.2025 gestellt werden. Anträge, die fristgerecht gestellt wurden, können nach diesem Zeitpunkt noch beschieden werden. In der Praxis können Titel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht somit eine Gültigkeit bis maximal zum 30.06.2027 haben.

Welche Voraussetzungen müssen für den Übergang in die Bleiberechte von Begünstigten nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt werden?

Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG, in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 2022) kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, dem Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, oder § 25b AufenthG, dem Aufenthaltstitel für Personen mit nachhaltiger Integration, verlängert werden.
Es gelten für den Übergang die Erteilungsvoraussetzungen dieser beiden Normen mit der Besonderheit, dass bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten auch Zeiten nach § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG, in denen eine Person mit ungeklärter Identität aufhältig und geduldet war, berücksichtigt werden.

Ferner gilt für den Übergang aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht, dass im Hinblick auf die Identitätsklärung der Aufenthaltstitel auch erteilt werden kann, wenn die Ausländerin/der Ausländer die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

Zahlen zum Chancen-Aufenthaltsrecht und Übergang in die Bleiberechte nach den §§ 25a, 25b AufenthG zum Stichtag 31.03.2026

Einer Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters für Schleswig-Holstein zum Stichtag 31.03.2026 sind folgende Zahlen zu entnehmen:

  • 1.387 Personen haben den Übergang in die Aufenthaltstitel nach den §§ 25a, b AufenthG geschafft, dies entspricht 37 % der Begünstigten bezogen auf die Anzahl der insgesamt erteilten Titel nach § 104c AufenthG.
  • 345 Personen (entspricht 9,2 % der insgesamt erteilten Titel nach § 104c AufenthG) verfügen noch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Nach der 18-monatigen Laufzeit dieser Chancen-Aufenthaltsrechte wird jeweils noch zu entscheiden sein, ob der Übergang in die Bleiberechte erreicht werden kann.
  • In 897 Fällen (entspricht knapp 24 % der insgesamt erteilten Titel nach § 104c AufenthG) ist der Rückfall in die Duldung erfolgt.

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