Was regelt der Durchführungsbeschluss vom 25.06.2024?
Der Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union regelt die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 eingeführten vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine Vertriebene bis zum 04.03.2027.
Was regelt die Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung in der aktuellen Fassung?
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) ( https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html ) werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die am 01.02.2026 noch gültig sind, im Rahmen des vorübergehenden Schutzes automatisch bis zum 04.03.2027 verlängert.
Dies gilt für folgende Personengruppen:
a) ukrainische Staatsangehörige
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen bzw. sich auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
c) Familienangehörige der vorgenannten Fallgruppen a) und b).
Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein werden die Inhaber: innen eines Aufenthaltstitels mittels eines individualisierten Serienbriefes über die festzustellende Fortgeltung informieren.
Die von der Fortgeltung weiterhin Begünstigten müssen für eine Verlängerung die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde nicht aufsuchen; die Fortgeltung ist durch die Verordnung bereits geregelt.
Wann endet die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis?
Die Fortgeltung endet mit Ablauf der Verordnung am 04.03.2027.
Erhalten Betroffene über die Fortgeltung eine Information?
Ja, die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein sind gehalten, die Betroffenen mittels eines Infoschreibens über die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels in Kenntnis zu setzen.
Das Infoschreiben zur automatischen Fortgeltung ist von den Begünstigten zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis zur Vorlage bei Behörden / Leistungsstellen / Arbeitgebern / Vermietern etc. mitzuführen.
Auf welchen Websites sind diese und weitere Informationen für Vertriebene aus der Ukraine abrufbar?
Germany4Ukraine-Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine: Germany4Ukraine-Hilfsportal
Ukraine - Neufassung der Erlassregelungen für Schleswig-Holstein zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382), weiterer EU-Beschlüsse (insb. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) und des 5. Länderschreibens des BMI vom 11.08.2025 sowie der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.10.2025 und der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (8. UkraineAufenthÜV) vom 27.11.2025
Weitergewährung von Leistungen bis 04.03.2027
Die Leistungsgewährung nach dem 04.03.2026 hängt von der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis ab:
- Personen, deren Titel fortgilt, sind aktuell grundsätzlich weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II oder SGB XII.
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gelten – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - fort.
- Die Familienkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – die Zahlung von Kindergeld weiter sicherstellen.
- Leistungen der Krankenkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.
- Wohngeld Leistungen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.
- Für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2025 hinaus nicht fortgalt, entfiel die Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII, sofern die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG nicht zum Tragen kam.
Stattdessen dürfte für diese Personen regelmäßig ein Leistungsanspruch nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorliegen. Betroffene Personen werden an die örtlichen, kommunalen Leistungsbehörden für das AsylbLG verwiesen.
Ist die Erfüllung der Passpflicht Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzung für Titel nach § 24 AufenthG?
Die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG ist zwar für eine (weitere) Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG nicht zwingend relevant, da von der Passpflicht als allgemeine Erteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Jedoch bleibt die grundsätzliche Verpflichtung zur Mitwirkung weiterhin bestehen (§ 48 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AufenthG).
Wann ist die Beantragung einer Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) trotz Fortgeltung gerechtfertigt?
Im Grundsatz besteht kein Erfordernis für eine Neuausstellung. Der eAT ist mit dem von der Zuwanderungsbehörde zugestellten Infoschreiben über die Fortgeltung bis zum 04.03.2027 von den Begünstigten mitzuführen.
Im Einzelfall muss ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung konkret vorgetragen werden. Die mit dem ursprünglichen Aufenthaltstitel ungültig gewordene eID-Funktion könnte in begründeten Einzelfällen ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung darstellen.
Gebührenpflicht /-höhe bei (Neu-)Ausstellungen von eATs bei berechtigtem Interesse
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) gelten die Aufenthaltserlaubnisse fort, einer Verlängerung in Form eines eATs bedarf es daher im Grundsatz nicht.
Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein können eine Gebühr für die Neuausstellung bei berechtigtem Interesse im Einzelfall i.H.v. 67,00 Euro (§ 45c Abs. 1 Nr. 2 AufenthV) erheben, sofern kein Leistungsbezug gegeben ist. Sofern ein Leistungsbezug besteht, greift eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV.