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Thema : Online-Versorgungsrechner

Fragen und Antworten

Informationen und Erläuterungen zum "Versorgungsrechner"

Letzte Aktualisierung: 19.06.2015

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Ist der Schutz meiner persönlichen Daten gewährleistet?

Der Versorgungsrechner wird von dem Auftragnehmer KEVAG Telekom im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein betrieben. Die eingegebenen Daten werden vom Auftragnehmer verarbeitet. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bleibt das Land Schleswig-Holstein, das Unternehmen KEVAG Telekom wird im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag tätig und ist weisungsgebunden. Es ist den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Die Daten können nicht von Dritten eingesehen werden. Es besteht keine Schnittstelle zu anderen Anwendungen, die Ihre personenbezogenen Daten enthalten.

Die von Ihnen eingegebenen personenbezogenen Daten werden bei dem Auftragnehmer 14 Tage gespeichert. Bei einem Abruf dieser Daten innerhalb des Zeitraums beginnt die Speicherfrist neu. Ein Zugriff ist ausschließlich mit dem Geburtsdatum und der zugeteilten Identifikationsnummer möglich. In diesem Zusammenhang wird eine sichere Aufbewahrung der Identifikationsnummer empfohlen. Nach Ablauf der Frist von 14 Tagen werden die bisher gespeicherten Daten gelöscht.

Wie lange werden meine eingegebenen Daten gespeichert?

Die von Ihnen eingegebenen Daten werden 14 Tage gespeichert. Sollten Sie Ihre Auskunft in diesem Zeitraum nochmals aufrufen, so beginnt die Speicherfrist neu.

Wirken sich Zeiten einer Kindererziehung auf meine Versorgung aus?

Entscheidend ist, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden.

  • Wurden die Kinder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, so findet keine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit statt. In diesen Fällen wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist. Aus diesem Grund ist eine Berechnung im Rahmen dieses Versorgungsrechners nicht möglich.
  • Wurden die Kinder vor dem 01.01.1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Zur Eingabe ist der Dienstzeitenschlüssel 640 zu verwenden.
  • Für nach dem 31.12.1991 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geborene Kinder wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist. Aus diesem Grund ist eine Berechnung im Rahmen dieses Versorgungsrechners nicht möglich.
  • Erziehungsurlaub und Elternzeit sind nicht ruheghaltfähig.

Wie werden Kinder bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt?

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld grundsätzlich gegeben sind, wird der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Wie ist Mutterschutz einzugeben?

Zeiten des Mutterschutzes sind nicht gesondert zu erfassen sondern gelten als Arbeitszeit.

Ab wann ist meine Verbeamtung wirksam?

Der Tag der Verbeamtung bei Aushändigung einer Urkunde ohne Wirksamkeitsdatum ist in diesem Fall das Datum der Aushändigung (vgl. § 8 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz).

Welche Zeiten werden mir als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt?

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltsatz. Sie wird bei Eintritt in den Ruhestand anhand Ihrer Personalakte ermittelt.

Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten, Wehrdienst und die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Letzteres können z.B. Ausbildungszeiten oder Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sein. Ob und in welchem Umfang bei Ihnen Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, entscheidet Ihre Personaldienststelle.

Bitte beachten Sie, dass eine ruhegehaltfähige Dienst- oder Vordienstzeit nur entsprechend dem Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
• das zuletzt gezahlte Grundgehalt. Sofern die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, sind nur die Bezüge des vorher ausgeübten Amtes ruhegehaltfähig.
• der Familienzuschlag der Stufe 1 und
• sonstige Dienstbezüge, die nach Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen).

Bitte beachten Sie, dass es hierbei Einschränkungen und Besonderheiten geben kann.

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Zeiten der sog. Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die (fiktiven) vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

Der kindbezogene Familienzuschlag wird immer in voller Höhe zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt.

Weitere Erläuterungen finden Sie im Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes.

Wo finde ich Angaben zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zwecks Ermittlung des Ruhegehaltes?

In Ihrem letzten Besoldungsnachweis sind alle relevanten Beträge enthalten.
Sollten Sie sich in einer Teilzeitbeschäftigung befinden, so sind die einzelnen Beträge entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung anzusetzen.

Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen u.a. das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich. Im Übrigen können auch andere Zulagen entfallen, die nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Dies entnehmen Sie bitte dem Bescheid über die Bewilligung der Zulage.

Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes dem Grunde nach 2 Jahre zugestanden haben.

Ich möchte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Hat das Auswirkungen auf die Höhe meiner Versorgungsbezüge?

Die Versorgungsbezüge werden um einen Versorgungsabschlag vermindert,
wenn Sie

• wegen Schwerbehinderung,
• auf eigenen Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder
• wegen Dienstunfähigkeit

in den Ruhestand versetzt werden.

Informationen und Ausnahmeregelungen finden Sie in unseren rechtlichen Grundlagen zum Versorgungsabschlag.

Was besagt die „Günstigerprüfung“?

Die Günstigerprüfung kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht, die bereits am 31.12.1991 bestanden haben. Es wird im Rahmen der Besitzstandswahrung maschinell geprüft, ob sich nach dem Übergangsrecht ein höherer Ruhegehaltssatz ergibt.

Gibt es Ausnahmen zum Versorgungsabschlag nach 45 Arbeitsjahren bzw. nach 35 Arbeitsjahren bei Dienstunfähigkeit?

Ja. Der Versorgungsabschlag entfällt, sofern Sie

1. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag  (ohne Schwerbehinderung)

•     das 65. Lebensjahr vollendet haben und
•     anzurechnende Zeiten von mindestens 45 Jahren zu berücksichtigen sind

oder

2. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

•     das 63. Lebensjahr vollendet haben und
•     anzurechnende Zeiten von mindestens 35 Jahren zu berücksichtigen sind. (bei einem Ruhestandsbeginn ab dem 01.01.2024 = 40 Jahre)

Anzurechnende Zeiten sind:

•     ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach  den §§ 6, 8 bis 10 SHBeamtVG (ohne Teilzeitfaktor)
•     berücksichtigungsfähige rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten (keine Arbeitslosigkeit)
•     Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
•     Zeiten nach § 60 SHBeamtVG (Pflegezeiten)

Besonderer Hinweis: Der Versorgungsrechner berücksichtigt die vorstehenden  Ausnahmen nicht; es wird ein Versorgungsabschlag ausgewiesen.

Ich habe später einen Anspruch auf Rente. Gibt es bis zum Beginn der Rentenzahlung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes?

Wenn Sie neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.

Deshalb wird auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen; sie beträgt 0,95667 von Hundert für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie u.a. nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Erreichen einer besonderen vorgezogenen Altersgrenze (Vollzugsdienst) in den Ruhestand getreten sind oder wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden und
  • bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
  • einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht haben und
  • keine Erwerbseinkünfte beziehen (Erwerbseinkünfte unter durchschnittlich 450 € pro Monat bleiben außer Betracht).

Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zum Beginn des Ruhestandes zu stellen, da die vorübergehende Erhöhung mit dem Antragsmonat beginnt. Als Nachweis der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten benötigt die Pensionsstelle Ihren Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers.

Im Online-Versorgungsrechner wird eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes jedoch nicht berücksichtigt.

Ich bin geschieden und nach Scheidungsurteil zum Versorgungsausgleich verpflichtet. Ab wann und in welcher Höhe werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Die Kürzung der Versorgungsbezüge beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im aktiven Dienst rechtskräftig geworden ist. Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem vom Familiengericht festgestellten monatlichen Ausgleichsbetrag. Die seit dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Bezüge sind zu berücksichtigen.

Weitere Informationen können Sie unseren Informationen zum Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung entnehmen.

Im Online-Versorgungsrechner wird der Versorgungsausgleichsbetrag jedoch nicht berücksichtigt.

Warum wird keine Berechnung durchgeführt, wenn ich mich noch keine 5 Jahre im Beamtenverhältnis befinde?

Grundsätzlich haben Sie einen Versorgungsanspruch erst dann erworben, wenn Sie sich mindestens 5 Jahre (Wartezeit) im Beamtenverhältnis befunden haben. Diese Frist ist auch erfüllt, wenn beispielsweise vor dem Beamtenverhältnis Zeiten des Wehr-/oder Zivildienstes oder hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

Gibt es einen Mindestbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird?

Ja, aus diesem Grunde weist der Online-Versorgungsrechner online auch die Mindestversorgungsbezüge aus, wenn die errechneten Versorgungsbezüge unter diesem Betrag liegen.

Weitere Informationen zur Mindestversorgung finden Sie im Erlass Mindestversorgung 2015/2016  (PDF, 257KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Werden meine Versorgungsbezüge versteuert?

Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezuges können Sie den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen über https://www.bmf-steuerrechner.de/ verwenden.

Gibt es weitere Informationen zur beamtenrechtlichen Versorgung in Schleswig-Holstein?

Sie finden weitere Informationen im Landesportal zu Versorgungsbezügen und in den FAQ des Dienstleistungszentrums Personal zur Versorgung.

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