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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Erdbeeren, roh, in fünf Fertigpackungen à 500 g; Mandarinen, roh, in zwei Netzen à 1 kg; Physalis, roh, in zwei Verpackungseinheiten à 100 g

Letzte Aktualisierung: 11.03.2026

Chargen-Nr./ MHD:

keine Relevanz

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

ALDI Markt, Marktstraße 1-3, 25560 Schenefeld; Betreiberin: ALDI SE & Co. KG, 24589 Nortorf

Verstoß:

Bei einer amtlichen lebensmittelrechtlichen Plankontrolle wurden am Donnerstag, den 12. Februar 2026 in dem ALDI Markt in 25560 Schenefeld, Marktstraße 1-3, Tatsachen festgestellt, die den Verdacht begründen, dass dort gegen Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

In der Einzelhandelsfiliale wurde in Selbstbedienung rohes Obst feilgehalten, das mit Schimmel befallen und teils auch verdorben und deshalb für den menschlichen Verzehr nicht geeignet war.

Erdbeeren in fünf Schalen aus klarem Kunststoff à 500 g, umhüllt mit zugeschweißter Kunststofffolie

Diverse Früchte waren infolge Fäulnis oder Verderbs bräunlich verfärbt, von matschiger Konsistenz und wiesen teilweise auch weißen Schimmelansatz auf.

Mandarinen in zwei Netzen à 1 kg

In zwei Netzen befanden sich Früchte, die stellenweise weißen Schimmelbelag aufwiesen, teils auch in Kombination mit braunen Verfärbungen oder matschiger Konsistenz.

Physalis in zwei Schalen aus Karton à 100 g, umhüllt mit zugeschweißter Kunststofffolie

Unter den Früchten in zwei Verpackungseinheiten, die stichprobenweise gesichtet wurden, befanden sich solche, die mit weißem Schimmel befallen waren.

Die von Fäulnis, Verderb oder Schimmelbefall betroffenen Früchte waren für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, und sie hätten deshalb am 12. Februar 2026 nicht als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Beim Feilhalten der mit Schimmel befallenen Früchte in unmittelbarer Nähe zu anderem Obst und Gemüse war das unversehrte Obst und Gemüse der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge von Schimmelsporen nachteilig beeinflusst zu werden und vorzeitig zu verderben.

Rechtsgrundlage:

Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Die nicht verkehrsfähigen Lebensmittel aus der Obst- und Gemüseabteilung wurden anlässlich der amtlichen Kontrolle vom 12. Februar 2026 unternehmensseitig umgehend der unschädlichen Beseitigung zugeführt.

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