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Thema : Lebensmittel

[1.] Blätterteig, in vier Verkaufseinheiten vorverpackt, tiefgekühlt; [2.] Doraden, roh, in einer Box à 6 kg Gesamtinhalt, gekühlt; [3.] Geflügelfleisch, roh und unverpackt, gekühlt [4.] Käse aus Kuhmilch in zwei Packungen vorverpackt; [5.] Flüssigkeit unbekannter Art, in dreißig Blechkanistern à 20 Liter; [6.] Kebap, in neun Verkaufseinheiten vorverpackt, tiefgekühlt; [7.] Kranzdärme, in Kunststoffbeuteln vorverpackt; [8.] Kuzu Kokorec, in zwei Verkaufseinheiten vorverpackt, tiefgekühlt; [9.] Limonen, ca. 600 kg in Kartons à 6 kg; [10.] Obst und Gemüse, lose und unverpackt, in der Auslage (Außenbereich); [11.] Zahter, vorverpackt in zweiundzwanzig Packungen; [12.] Zitronen in achtundzwanzig Kartons à 20 kg

Letzte Aktualisierung: 12.06.2025

Chargen-Nr./ MHD:

Zu 1: MHD 04.09.2024; zu 2: Verbrauchsdatum 06.05.2025; zu 3: keine Angabe; zu 4: MHD 03.02.2025; zu 5: keine Kennzeichnung; zu 6: MHD 19.03.2025; zu 7: MHD 01.05.2025; zu 8: MHD 07.06.2024; zu 9 und 10: keine Angabe; zu 11: MHD11/2024; zu 12: keine Angabe

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Sadran Markt, Feldschmiede 75, 25524 Itzehoe; Inhaber: Herr Zaki Shaker

Verstoß:

Bei den amtlichen lebensmittelrechtlichen Nachkontrollen am Donnerstag, den 8. Mai 2025 und Freitag, den 9. Mai 2025 wurden in der Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens „Sadran Markt“, Feldschmiede 75, 25524 Itzehoe, Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.

Feststellungen vom 8. Mai 2025

Verkaufsraum

Im Frischetresen (Kühltresen) mit Bedienpersonal wurden Kranzdärme, die in vier Kunststoffbeuteln vorverpackt waren, zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten. Die Lebensmittel waren auf der Verpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) „01.05.2025“ gekennzeichnet. Obwohl mithin das MHD um sechs Tage überschritten und deshalb damit zu rechnen war, dass das Lebensmittel entgegen der Verkehrsauffassung in seiner Qualität gemindert sein konnte, wurde der Endverbraucher unternehmensseitig auf diesen Umstand nicht deutlich hingewiesen.

Im SB-Bereich wurden Lebensmittel, deren MHD überschritten waren, zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten:

  • Käse aus Kuhmilch, zwei Packungen, MHD 03.02.2025
  • Zahter, zweiundzwanzig Packungen, MHD 11/2024

Obwohl mithin die MHD um mehr als drei bzw. fünf Monate überschritten waren und deshalb damit zu rechnen war, dass die Lebensmittel entgegen der Verkehrsauffassung nicht unerheblich in ihrer Qualität gemindert sein würden, wurde der Endverbraucher unternehmensseitig auf diesen Umstand nicht deutlich hingewiesen.

Kühlraum Geflügel

In einer Vorverpackung – Kühlbox – wurden sechs Kilogramm rohe Doraden zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten. Die Lebensmittel waren auf dem Etikett der Verpackung mit dem Verbrauchsdatum („EXPIRY DATE“) „06.05.2025“ gekennzeichnet. Die Lebensmittel hätten nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Lagerraum

Im Lebensmittellager wurden Zitronen in achtundzwanzig Kartons à 20 Kilogramm und Limonen in ca. einhundert Kartons à 6 Kilogramm zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten. Unter den Früchten befanden sich in großer Anzahl solche, die rundum braun verfärbt und stark mit weißem Schimmel befallen waren, sowie solche, deren Schale stellenweisen Befall mit weißem Schimmel aufwies. Die verdorbenen Früchte waren für den menschlichen Verzehr nicht geeignet. Bei der offenen Lagerung der verdorbenen Früchte zusammen mit anderen Feldfrüchten waren die unversehrten Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag von Schimmelsporen nachteilig beeinflusst zu werden.

Kühlraum Molkereiprodukte

Es wurden dreißig Blechkanister mit einem Fassungsvermögen von je 20 Litern gelagert, die mit unbekanntem Inhalt befüllt und nicht etikettiert waren. Die Herkunft des Inhalts in den Kanistern konnte nicht zurückverfolgt werden.

Infektionsschutz, Personalhygiene

Es wurde eine Person beschäftigt, für die nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie vor Aufnahme ihrer Beschäftigung im Umgang mit den Lebensmitteln vom Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote wegen des Infektionsschutzes belehrt wurde. Dieselbe Person trug zudem ungeeignete und unsaubere Kleidung.

Feststellungen vom 9. Mai 2025

Verkaufsraum

Im Frischetresen mit Bedienpersonal wurde rohes unverpacktes Geflügelfleisch zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher in Verkehr gebracht, ohne das Lebensmittel mit der Handelsklasse, dem Angebotszustand („frisch“, „gefroren“ oder „tiefgefroren“) und der empfohlenen Lagertemperatur zu kennzeichnen sowie Informationen zur Herkunft (Ursprungsland/Land der Aufzucht, wenn außerhalb der Europäischen Union, oder Name des Mitgliedsstaats der Aufzucht und Hinweis auf die Möglichkeit, die Zulassungsnummer des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebs beim Personal zu erfragen, wenn innerhalb der Europäischen Union) bereitzustellen.

Im SB-Bereich wurden Lebensmittel, deren MHD überschritten waren, tiefgekühlt zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten:

  • Blätterteig, vier Packungen, MHD 04.09.2024
  • Kebap, neun Packungen, MHD19.03.2025
  • Kuzu Kokorec, zwei Packungen, MHD 07.06.2024

Obwohl mithin die MHD um mehr als sieben Wochen und bei dem Kuzu Kokorec um mehr als elf Monate überschritten waren und deshalb damit zu rechnen war, dass die Lebensmittel entgegen der Verkehrsauffassung in unterschiedlichem Grade in ihrer Qualität gemindert sein würden, wurde der Endverbraucher unternehmensseitig auf diesen Umstand nicht deutlich hingewiesen.

Der Kebap, der vorverpackt in Kunststoffbeuteln tiefgekühlt gelagert wurde, wies Gefrierbrand auf. Das Lebensmittel (Beutelinhalt) war mit gefrorenem Wasser (Eiskristalle) überzogen. Infolgedessen war die Qualität des Lebensmittels entgegen der Verkehrsauffassung gemindert. Auf diesen Umstand wurde der Verbraucher in dem Einzelhandelsgeschäft nicht hingewiesen, sondern insoweit über die Beschaffenheit des Lebensmittels getäuscht.

Außenbereich

In der Auslage mit Selbstbedienung wurden verdorbenes Gemüse – grüne Paprika mit Fäulnis und Ingwer mit Schimmelbefall – und verdorbenes Obst – Äpfel mit Fäulnis und Zitronen mit Schimmelbefall – als Lebensmittel zur entgeltlichen Abgabe an Endverbraucher feilgehalten. Die betroffenen Lebensmittel waren für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, und sie hätten am 9. Mai 2025 nicht mit dieser Zweckbestimmung in Verkehr gebracht werden dürfen.

Zitronen, deren Schale zur Haltbarmachung unter anderem mit Polyethylenwachs (E 914) behandelt war, wurden in der Auslage zur entgeltlichen Abgabe an Endverbraucher feilgehalten, ohne durch die Angabe „gewachst“ auf diese Behandlung hinzuweisen.

In der Auslage wurde rohes, unverpacktes Obst und Gemüse zur entgeltlichen Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher feilgehalten, ohne die Lebensmittel mit der Verkehrsbezeichnung, der Handelsklasse und der Angabe des Ursprungslandes zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlage:

Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel VIII Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV; Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011; § 4 Absatz 1 GFlFleischV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 543/2008; § 4b Absatz 2 LMIDV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013; § 5 Absatz 1 Nummer 7 LMZDV; § 43 Absatz 1 Satz 1 IfSG

Maßnahmen/ Bemerkung:

Der Kühlraum für Molkereiprodukte wurde am 8. Mai 2025 dienstlich verschlossen und versiegelt. Die für den Vollzug des § 35 der Gewerbeordnung zuständige Behörde hat mit Verfügung vom 8. Mai 2025 angeordnet, den Betrieb der Fleischerei einzustellen, und dem Lebensmittelunternehmer untersagt, in Ausübung seines Gewerbes in der Betriebsstätte lose Lebensmittel tierischen Ursprungs herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen. Die verdorbenen Zitronen und Limonen wurden unternehmensseitig am 9. Mai 2025 der unschädlichen Beseitigung zugeführt. Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat dem Betriebsinhaber am 9. Mai 2025 aufgegeben, die 6 Kilogramm Dorade, deren Verbrauchsdatum abgelaufen war, und den durch Gefrierbrand in der Qualität geminderten Kebap aus dem Verkehr zu nehmen.

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