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Thema : Lebensmittel

[1.] Fleisch vom Rind, Lamm und von Geflügel sowie Hackfleisch, roh, im Kühltresen; [2.] Lammfleisch, roh, am Stück, in der Kühllagerung; [3.] Hähnchen-Leber, roh, gekühlt, in einer 5-kg-Vakuumverpackung; [4.] Geflügelherzen, roh, ca. 1 kg, unverpackt, in der Kühlung; [5.] Wassermelone, 1 Stück, ungeschnitten

Letzte Aktualisierung: 27.05.2025

Chargen-Nr./ MHD:

zu 1, 2, 4 und 5: keine Angabe; zu 3: Verbrauchsdatum 23.04.2025

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Sadran Markt, Feldschmiede 75, 25524 Itzehoe; Inhaber: Herr Zaki Shaker

Verstoß:

Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Verdachtskontrolle in dem Einzelhandelsgeschäft „Sadran Markt“ in Itzehoe, Feldschmiede 75, am 24. April 2025 wurden Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.

Verkaufsraum

In dem Kühltresen mit Bedienung wurden unverpacktes rohes Fleisch vom Lamm und von Geflügel sowie Rindfleisch und gemischtes Hackfleisch mit einem Gewicht von zusammen ca. 50 kg zur entgeltlichen Abgabe an Enderbraucher vorgehalten. Für keines dieser Lebensmittel enthielt die Etikettierung eine Angabe über das Herkunftsland der Schlachttiere.  

Kühlraum Lamm und Rind

Die Wände in dem Kühlraum wiesen Verunreinigungen auf. Das Metallgestänge zur hängenden Lagerung von Fleisch war nicht ordnungsgemäß beschaffen, weshalb ein Kontakt von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Wandoberfläche möglich war.

Am 24. April 2025 wurde ein Stück unverpacktes rohes Lammfleisch hängend mit direktem Kontakt zu einer der verunreinigten Wände gelagert.

Kühlraum Geflügel

In einer verschlossenen Vakuumpackung wurden 5 kg rohe Hähnchen-Leber vorgehalten. Das Lebensmittel war auf der Verpackung gekennzeichnet mit der Angabe: „Bei -2 bis +4°C gekühlt zu verbrauchen bis: […] 23.04.2025“. Das Verbrauchsdatum war mithin am 24. April 2025 abgelaufen. Das Lebensmittel hätte seit dem Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr gewerbsmäßig für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die vorgenannte 5-kg-Vakuumpackung mit Hähnchen-Leber lag in einem offenen Behälter, der mit ca. 1 kg unverpackten, rohen Geflügelherzen befüllt war. Das unverpackte Lebensmittel war durch den Kontakt mit der Außenhaut der Vakuumverpackung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag von Kleinstpartikeln, die der Außenhaut der Vakuumverpackung anhaften konnten, kontaminiert zu werden.

Lagerraum

Es wurde eine Wassermelone vorgehalten, deren Schale Schimmelbefall aufwies. Das Lebensmittel war wegen Verderbs nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet, und es hätte am 24. April 2025 für diese Verwendung nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Am Spülbecken befanden sich ein leerer gebrauchter Kaffeebecher und ein Zigarettenstummel. Der Konsum von Genussmitteln – insbesondere Zigaretten – in dem Lagerraum lief der Zweckbestimmung dieses Raumes zuwider und war geeignet, dort auf die Lebensmittel während ihrer Behandlung in vermeidbarer Weise nachteilig einzuwirken.

Es wurden betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände wie Fahrrad, Elektro-Roller, elektrische Kaffeemaschine und Werkzeuge aufbewahrt. Infolgedessen waren die Lebensmittel in dem Lagerraum der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Einträge aus Anhaftungen von den diversen anderweitigen Gegenständen nachteilig beeinflusst zu werden. Außerdem war die wiederkehrende Reinigung der Fußboden- und Wandflächen, die mit diesen Gegenständen belegt oder zugstellt waren, in vermeidbarer Weise erschwert.

Betriebsorganisation

Die Anwendung eines betrieblichen Verfahrens, das bei sämtlichen Schlachterzeugnissen ab ihrer Übernahme am Wareneingang die Rückverfolgbarkeit gewährleistet, konnte nicht nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlage:

Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3 sowie Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Artikel 13 und Artikel 14 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV; § 4b Absatz 2 LMIDV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Das Rindfleisch aus dem Verkaufstresen, das Lammfleisch, das mit einer verunreinigten Wandpartie des Kühlraums in Berührung gekommen war, die 5 kg vakuumverpackte Hähnchen-Leber mit abgelaufenem Verbrauchsdatum, die rohen Geflügelherzen aus der Kühllagerung und die mit Schimmel befallene Wassermelone wurden im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 24. April 2025 der unschädlichen Beseitigung zugeführt.

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