Chargen-Nr. / MHD:
keine Angabe
Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer:
Imbiss Korfu, Inhaberin: Frau Palwascha Mahnaz Heydari, Feldschmiedekamp 28, 25524 Itzehoe
Verstoß:
Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Routinekontrolle am Donnerstag, den 3. April 2025 war die Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens „Imbiss Korfu“, Feldschmiedekamp 28, 25524 Itzehoe, schlecht strukturiert und stellenweise stark verunreinigt. Es wurden Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Küche
Auf einen Gyrosspieß mit gegartem Fleisch war rohes Fleisch hinzugesteckt worden. Das gegarte Lebensmittel war dabei der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, über den direkten Kontakt mit dem rohen Fleisch kontaminiert zu werden.
Verderbliche Lebensmittel tierischen Ursprungs – namentlich rohes Hackfleisch und roher Schweinenacken –, die in Kunststoffbeuteln verpackt waren und tiefgekühlt gelagert worden waren, wurden in der Verpackung bei Raumtemperatur über Nacht aufgetaut. Im Rahmen der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle am 3. April 2025 wurde bei dem Hackfleisch eine Kerntemperatur von 14,5 °C und bei dem Schweinenacken eine Kerntemperatur von 9,5 °C gemessen. Von den Lebensmitteln ging ein beißender Geruch aus. Die warme Raumluft und die fehlende Vorsorge gegen eine Ansammlung von Tauflüssigkeit in den Kunststoffbeuteln waren geeignet, eine Belastung der Lebensmittel mit unerwünschten Mikroorganismen zu begünstigen. Deshalb waren die Lebensmittel der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch pathogene Mikroorganismen und deren toxische Stoffwechselprodukte kontaminiert zu werden. Der Geruch des Hackfleisches ließ darauf schließen, dass dieses Lebensmittel im Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle verdorben und für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet war.
Zum Frittieren von Lebensmitteln in einem Fettbackgerät wurde Rapsöl verwendet, das aufgrund seiner stofflichen Eigenschaften für diese Art der Verwendung nicht geeignet war. Das Rapsöl war durch den unsachgemäßen Gebrauch der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen stofflichen Veränderung ausgesetzt, und das Frittiergut drohte bei seiner Behandlung in dem Rapsöl in Mitleidenschaft gezogen zu werden.
In einem Gastronorm-Edelstahlbehälter wurde ca. 1 kg geschnittene Leber als Lebensmittel in einer Flüssigkeit vorgehalten, obwohl die Leber grau verfärbt war, einen beißenden Geruch verströmte und sie anhand dieser Merkmale als verdorben zu identifizieren war.
In einer angebrochenen, geöffneten Konservendose wurde Mais in einer säurig- milchigen Flüssigkeit vorgehalten. Das Lebensmittel war offenkundig verdorben und zum menschlichen Verzehr nicht geeignet.
Ananas wurde als Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose vorgehalten, obwohl die Oberfläche des Doseninhalts bis zur Unkenntlichkeit mit einer Schimmeldecke überzogen war.
Ein 10-Liter-Kunststoffeimer war teilbefüllt mit Dressing-Sauce, die Schimmelansatz aufwies. Das Lebensmittel war wegen des Schimmelbefalls nicht zum menschlichen Verzehr geeignet.
In einem Kunststoffbehälter wurden zehn Ingwer-Abschnitte aufbewahrt, die mit Schimmel befallen waren. Der Ingwer war nach unternehmensseitiger Aussage nicht zur gewerbsmäßigen Abgabe an Kunden, sondern zum privaten Verzehr bestimmt. Infolge der Aufbewahrung dieses Lebensmittels in der gewerblichen Küche waren dort andere Lebensmittel bei ihrer offenen Behandlung der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Eintrag von Schimmelsporen nachteilig beeinflusst zu werden.
In einer angebrochenen Fertigpackung wurde verzehrfertig zubereitete Wurst in Scheiben vorgehalten, obwohl das Lebensmittel eingetrocknet und dunkel verfärbt war.
Rohe geschnittene Zucchini mit Schimmelansatz wurde als Lebensmittel zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten.
In einem Kühltresen, der nicht eingeschaltet war, befand sich ein mit Hackfleisch befüllter Gastronorm-Edelstahlbehälter. Zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle betrug die Kerntemperatur des Hackfleisches 7,2 °C. Die zulässige Höchsttemperatur von 4 °C war damit deutlich überschritten. Das Hackfleisch wurde folglich zu warm gelagert, und es war deshalb der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch unerwünschte Mikroorganismen und deren toxische Stoffwechselprodukte kontaminiert zu werden.
Das Handwaschbecken war mit zweckfremden Gegenständen vollgestellt und stand deshalb zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zur Verfügung. Eine hygienische Händereinigung zwischen den Arbeitsgängen war dadurch erschwert.
Reinigungsgeräte – darunter auch solche für die Nassreinigung von Bodenflächen – waren auf dem gefliesten Fußboden abgestellt. Durch diese Art der Aufbewahrung war das Abtrocknen der Geräte erheblich erschwert. Infolgedessen waren Keimbildung, Fäulnis und die Entstehung von unerwünschten Gerüchen in vermeidbarer Weise begünstigt.
Für die Nassreinigung wurde zudem ein Bodenwischer vorgehalten, der seinerseits erheblich verunreinigt war.
Es wurden Reinigungsutensilien – wie Lappen und Schwamm – verwendet, die verschlissen waren und deren einwandfreie Funktion deshalb nicht mehr gewährleistet war.
Kühlraum
Das Schutzgitter auf einem Verdampfer war verunreinigt.
Flur
Auf dem gefliesten Fußboden wurden betriebs-/zweckfremde Gegenstände aufbewahrt – darunter ein Autoreifen mit Felge. Um die betroffenen Bodenflächen wiederkehrend reinigen und erforderlichenfalls desinfizieren zu können, mussten die Gegenstände zunächst stets entfernt werden. Die betriebliche Hygiene war damit in vermeidbarer Weise belastet.
Personaltoilette
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Dadurch war ein hygienisches Abtrocknen der Hände nach ihrer Reinigung erschwert.
Personalschulung
In der Betriebsstätte wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umging, ohne dafür in dem erforderlichen Umfang in der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult worden zu sein.
Rechtsgrundlage:
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2, Kapitel II Nummer 2 Satz 1, Kapitel IX Nummern 3 und 7, Kapitel XII Nummer 1; Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen / Bemerkung:
Der Inhaberin des Lebensmittelunternehmens wurde im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 3. April 2025 vorläufig behördlich untersagt, in der Betriebsstätte gewerbsmäßig Speisen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Bei der amtlichen Nachkontrolle am Folgetag, dem 4. April 2025, waren die die verdorbenen Lebensmittel beseitigt und die Betriebsstätte grundgereinigt. Die behördliche Untersagung vom Vortag wurde außer Vollzug gesetzt. Wegen vorhandener Restmängel ist eine amtliche Nachkontrolle vorgesehen.