Chargen-Nr./ MHD:
keine Relevanz
Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:
Wacken Brauerei GmbH & Co. KG, Gehrn 13, 25596 Wacken
Verstoß:
Bei der planmäßigen amtlichen Routinekontrolle am Dienstag, 11. Februar 2025, in der Betriebsstätte der Brauerei in 25596 Wacken, Gehrn 13, wurden Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.
Raum Getränkeabfüllung
Die Verglasung für die physische Abtrennung und den wechselseitigen Schutz zwischen der automatischen Abfüllung und der begehbaren Bodenfläche war eingeschlagen. Deshalb bestand die vermeidbare Gefahr, dass sich aus der schadhaften Verglasung bei Erschütterung oder Kontakt mit der Bekleidung von Personal unbemerkt Splitter lösen und in das Lebensmittel gelangen.
Die Außenhaut mehrerer Ausrüstungen und die Oberseite eines stillgelegten Kühltresens waren verunreinigt.
Utensilien für die Nassreinigung von Oberflächen waren unmittelbar auf dem gefliesten Fußboden abgestellt. Deshalb konnten die Utensilien im Anschluss an ihre zweckentsprechende Verwendung nicht rasch vollständig abtrocknen. Die Art der Aufbewahrung war geeignet, Fäulnis und Keimbefall zu begünstigen.
Tanklager
In dem Bereich des Tanklagers waren ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe stationiert. Darin wurde Hopfen gelagert und zur Verwendung bei der Bierherstellung vorgehalten. Der Kühlschrank war außen flächenhaft verunreinigt. Die Außenhaut der Tiefkühltruhe war an der Oberseite stark verunreinigt. Die Tiefkühltruhe ließ sich bei der amtlichen Kontrolle am 11. Februar 2025 nicht öffnen. In Anbetracht der Verunreinigungen bestand die vermeidbare Gefahr, dass das Lebensmittel Hopfen bei seiner Entnahme aus einem der beiden verunreinigten Geräte und seiner anschließenden Handhabung durch Schmutzpartikel kontaminiert wird.
Auspacker-/Einpackerraum
In aufrechtstehenden Holzfässern wurde Honigmet gelagert. Die Eisenringe der Fässer waren an ihrer freiliegenden Seite stark angerostet. Das Holz der Fässer hatte sich an den Außenseiten stellenweise dunkel verfärbt. Die Verfärbungen konnten auf keine andere Ursache denn Undichtigkeiten in den Wandungen der Fässer zurückgeführt werden. Ein betriebliches Verfahren, welches ausschließt, dass das Lebensmittel Honigmet bei seiner Lagerung infolge von Undichtigkeiten in den Wandungen der Fässer nachteilig beeinflusst wird, wurde nicht angewendet.
Sudhaus
Der Fliesenbelag des Fußbodens wies fleckige Verfärbungen auf, die durch Verunreinigungen bedingt waren. Im Randbereich des Fußbodens entlang der aufgehenden Wand war auf den Fliesen Malerfilz ausgelegt. Das Filzgewebe war nicht leicht und sicher zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, sondern es begünstigte eine Anhaftung und Ansammlung von Staub und Schmutz und es erschwerte eine Nassreinigung der abgedeckten Bodenfliesen.
Kühlhaus 1
Die Decke des Raumes war großflächig schimmelähnlich verunreinigt. Art und Ausdehnung der Verunreinigung ließen befürchten, dass Schimmelsporen über die Raumluft innerhalb der Betriebsstätte in das Lebensmittel Bier gelangen und jenes dabei nachteilig beeinflussen.
Umkleideraum/Personal-WC
Der weiße Farbanstrich an den Wänden war stellenweise schadhaft und abgängig. Es bestand die vermeidbare Gefahr, dass lose Farbpartikel unbemerkt auf die Arbeitskleidung des Personals und von dort in Bereiche der Betriebsstätte gelangen, in denen mit Lebensmitteln offen umgegangen wird. Deshalb begünstigte der Unterhaltungsrückstand im Umkleideraum/WC die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln als Folge eines Eintrags von Fremdpartikeln.
Rechtsgrundlage:
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Kapitel II Nummer 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a und Kapitel IX Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV
Maßnahmen/ Bemerkung:
Dem Lebensmittelunternehmen wurde behördlich aufgegeben, in dem Raum Getränkeabfüllung den Glasschaden zu beheben, eine geeignete Vorrichtung für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien zu schaffen und die Verunreinigungen sowie aus dem Sudhaus das Malerfilzgewebe zu entfernen. Dem Lebensmittelunternehmen wurde ferner aufgegeben, den in Holzfässern gelagerten Honigmet laboranalytisch untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob das Lebensmittel mikrobiologisch einwandfrei beschaffen ist.