Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft fördert das Land Schleswig-Holstein unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Die Förderung richtet sich vorrangig an Betriebe, die Investitionen in eine besonders artgerechte Tierhaltung (Stallbau) durchführen und besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz erfüllen.Zudem sind in 2026 Ausgaben beim Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und mechanischen Unkrautbekämpfung als spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz förderfähig.
Die Richtlinie wurde an den GAK-Fördergrundsatz FB 2 A 1.0 AFP und den GAP-Strategieplan angepasst.
Aufgrund des „Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung“ bleiben Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung bis zum 31.12.2026 von der AFP-Förderung in Schleswig-Holstein ausgeschlossen.
Antragsfrist
Eine Antragsstellung ist bis zum 15. Juni 2026 (Antragsfrist) möglich.
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht eingereicht wird.
Anforderungen
Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur AFP-Richtlinie.
Für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen, gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).
Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch
die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.
Die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz gelten als erfüllt, wenn folgende Verpflichtungen eingehalten werden:
Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel (siehe Anlage „Berechnung der Großvieheinheiten“). Wird die Viehbesatzdichte von 2,0 GV/ha überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.
Gülle muss nach Durchführung der Investition mindestens 9 Monate gelagert werden können (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle "Lagerkapazität Wirtschaftsdünger" zu berechnen).
Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat.
Geförderte Güllelager sind mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abzudecken.
Bestehende Güllebehälter geförderter Unternehmen sind ebenfalls abzudecken. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.
Zuschusshöhe für Stallbaumaßnahmen
Der Zuschuss für Stallbaumaßnahmen in eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 beträgt 20 %.
Einen Zuschuss in Höhe von 40 % erhält, wer sämtliche Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung nach Anlage 2 erfüllt.
Der Zuschuss pro Förderprojekt darf 500.000 Euro nicht überschreiten.
Zuschusshöhe für Maschinen und Geräte zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und mechanischen Unkrautbekämpfung
Der Zuschuss für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur mechanischen Unkrautbekämpfung als spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz beträgt 40 %.
Der Zuschuss pro Förderprojekt darf 500.000,- € nicht überschreiten.
Weitere Zuschusshöhen
Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen (vergl. Anlage 3 der Richtlinie):
Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb
30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2
Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
40 % für Investitionen, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die bei Gülle mind. 9 Monate beträgt und ansonsten zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Festmistlagerstätten
40 % für Festmistlagerstätten, die über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.
Die Zuschusshöhe darf insgesamt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 % nicht übersteigen.
Das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 1,5 Mio. € (netto, ohne MwSt.).
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 €.
Die Auswahl der zu fördernden Investitionsvorhaben erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen eines Rankings mithilfe eines Punktesystems. Anhand der Auswahlkriterien muss ein Förderantrag eine Mindestpunktzahl von 3 erreichen.
Anträge mit weniger als drei Punkten werden abgelehnt.
Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Antragszeitraum bewilligungsreife Anträge vorlegen, können im Einzelfall auf eigenes finanzielles Risiko Genehmigungen zum vorzeitigen Investitionsbeginn erhalten. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Investitionsbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden.
Die Prüfung auf vorzeitigen Investitionsbeginn kann jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da die Anträge vollständig bis zur Bewilligungsreife durchgeprüft werden.
Ansprechpersonen
Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen gerne als Ansprechpersonen beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) zur Verfügung:
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