Das Tiergesundheitsgesetz bestimmt, dass Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen Hummeln und Fische zu erheben sind.
Ausnahmen dürfen von der Tierseuchenkasse nur für die Tierarten Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische gemacht werden, wenn in dem Bundesland insbesondere eine geringe Anzahl an Tierhaltern betroffen ist oder aufgrund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht.
In der Landesverordnung ist daher bestimmt, dass an den Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein Beiträge für Pferde, Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel zu entrichten sind.