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Thema : Tiergesundheit

Häufig gestellte Fragen /FAQ zum Melde- und Beitragsverfahren

Letzte Aktualisierung: 28.04.2021

Allgemein

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1. Was ist der Tierseuchenfonds?

Der Tierseuchenfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes Schleswig-Holstein mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist Bestandteil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Die Mittel des Tierseuchenfonds stammen aus den Beiträgen der Tierhalter.

2. Warum gibt es den Tierseuchenfonds?

Es gibt Tierseuchen, die gemeingefährlich sind, sich schnell verbreiten können und dadurch alle Tierhaltungen bedrohen. Daher sind alle Tierhalter verpflichtet, Krankheitsanzeichen bei ihren Tieren, die auf das Vorliegen solcher Tierseuchen hindeuten, der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Welche Seuchen anzeigepflichtig sind, hat der Bundesgesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung, der Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier und ihrer Gemeingefährlichkeit festgelegt. Durch eine frühzeitige Anzeige sollen diese Tierseuchen schnellstmöglich eingedämmt und Schäden und Restriktionen in anderen Tierhaltungen vermieden werden. Derjenige, dessen Tierbestand von einer Seuche befallen ist, ist Zustandsverantwortlicher, also Störer im Sinne des Ordnungsrechts. Entgegen der Grundregel des allgemeinen Ordnungsrechts wird dem Tierhalter ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um eine Leistung eigener Art mit dem Ziel, die Mitarbeit der Tierhalter und die rechtzeitige Anzeige zu fördern, um Schäden von anderen abzuwenden. Zu diesem Zweck sind im System der staatlichen Tierseuchenbekämpfung die Tierseuchenkassen bzw. der Tierseuchenfonds errichtet.

3. Was sind die Aufgaben des Tierseuchenfonds?

Der Tierseuchenfonds leistet bei Ausbruch anzeigepflichtiger Tierseuchen Entschädigungen für Tierverluste und erstattet die Tötungskosten und die Kosten der unschädlichen Beseitigung der Tiere. Außerdem gewährt er freiwillige Beihilfen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen, wie z.B. zur Tierkörperbeseitigung und zu bestimmten Untersuchungen oder Impfungen.
Der Tierseuchenfonds ist keine Tierversicherung. Ausgleichszahlungen für sonstige Tierkrankheiten und Gefahren wie z.B. Ertragsausfälle gehören nicht zu seinen Aufgaben. Der Tierhalter kann sich hiergegen gegebenenfalls durch eigene private Versicherungen schützen.

4. Ist die Mitgliedschaft im Tierseuchenfonds freiwillig?

Nein. Die Melde- und Beitragspflicht besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (TierGesG, AG TierGesG). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Privatrecht, denn es kommt durch die gesetzliche Regelung nicht zu einem Vertragsverhältnis mit dem Tierseuchenfonds. Wer Tiere in Schleswig-Holstein hält, ist verpflichtet, seine Tierhaltung beim Tierseuchenfonds zu melden und Beiträge für die gehaltenen Tiere zu entrichten. Dies gilt ab dem ersten Tier und unabhängig davon, ob die Tiere zu gewerblichen Zwecken, zum Eigenbedarf oder als Hobby gehalten werden. Alle Tierhalter in Schleswig-Holstein sind somit kraft Gesetzes Teil dieser Solidargemeinschaft.

5. Was versteht man unter der Solidargemeinschaft?

Der Gesetzgeber hat das Prinzip der gegenseitigen Solidarität aller Tierhalter als grundlegendes Merkmal der Tierseuchenkassen, so auch des Tierseuchenfonds, festgelegt. Dies bedeutet, dass ein Tierhalter im Seuchenfall nicht allein für sich verantwortlich ist, sondern sich die Tierhalter durch den Tierseuchenfonds gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren. Die Seuchenrisiken werden auf diese Weise von allen Tierhaltern gemeinsam getragen. Alle Tierhalter sind in gleichem Umfang abgesichert. Die Leistungen des Tierseuchenfonds sind gesetzlich verankert. Alle Tierhalter, die ihre Pflichten gegenüber dem Tierseuchenfonds erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Dem gegenüber führt die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen nicht dazu, aus der Solidargemeinschaft austreten zu können.

Meldepflicht

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6. Wie melde ich mich NEU beim Tierseuchenfonds an?

Die Neuanmeldung erfolgt am einfachsten telefonisch unter 0431 / 988-4990.

7. Wer ist im Tierseuchenfonds meldepflichtig?

Alle Tierhalter von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und/oder Geflügel in Schleswig- Holstein sind meldepflichtig.

8. Wer ist Tierhalter?

Tierhalter ist, wer vorübergehend oder ständig für Tiere verantwortlich ist und unabhängig vom Zweck der Tierhaltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tiere einem selbst gehören oder sich nur in Obhut oder Pflege befinden. Hierzu zählen auch Tiere, die in Lohnmast oder als Pensionstiere (z.B. untergestellte Pferde oder Rinder zur Sommerweide) gehalten werden.

9. Welche Tierarten sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel. Dazu zählen auch Kälber, Fohlen, Ferkel, Lämmer und Küken sowie die zur späteren Schlachtung, auch unmittelbar nach einem Stichtag, vorgesehenen Tiere.

Rinderalle Rassen einschließlich Kälber,
auch Bisons, Wisente und Wasserbüffel
Pferdealle Rassen einschließlich Fohlen
Schweinealle Rassen einschließlich (Saug-)Ferkel,
auch Minipigs und Hängebauchschweine
Schafealle Rassen einschließlich Lämmer
Ziegenalle Rassen einschließlich Lämmer
Geflügelalle Rassen von Hühnern, Puten, Enten, Gänsen,
Laufvögeln, Tauben, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen,
Wachteln und Pfauen, einschließlich Küken

Nicht meldepflichtig sind Esel und Mulis (Maultiere, Maulesel), Gehegewild, Kameliden (z. B. Alpakas, Lamas), Fische, Bienen und Hummeln.

10. Ab wie vielen Tieren einer Art besteht die Meldepflicht?

Meldepflicht besteht ab dem ersten Tier einer meldepflichtigen Tierart.

11. Wie werden Pferde, die in einem Reitstall oder einer Haltergemeinschaft stehen, gemeldet?

Meldepflichtig ist - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der Reitstall, der Pensionsbetreiber bzw. die Haltergemeinschaft für alle gemeinsam an einem Standort gehaltenen Pferde.

12. Sind Hobbyhaltungen meldepflichtig?

Auch diese Tierhaltungen sind ab dem ersten Tier meldepflichtig. Dies trifft auf alle Tierarten zu, wie z.B. auf Pferde oder Rassegeflügel. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Seuchenbekämpfung nicht zwischen Hobbytierhaltung und gewerblicher Haltung, weil Krankheitserreger dies auch nicht tun. Jedes einzelne Tier kann erkranken und Krankheitserreger weiterverbreiten.

13. Was ist ein Stichtag?

In Schleswig-Holstein gilt das Stichtagsprinzip. Der zum jeweils festgelegten Stichtag gehaltene Tierbestand ist zu melden und bildet die Bemessungsgrundlage für die Beitragsveranlagung. Die Beiträge werden daher nicht auf ein Jahr oder in anderer Weise anteilig berechnet.

14. Wie kann ich meine Stichtagsmeldung abgeben?

Die Stichtagsmeldung kann im Internetportal unter www.tsf-sh.de oder www.schleswig-holstein.de/tsf, per Smartphone über den auf dem Meldeformular eingedruckten QR-Code oder mittels des Meldeformulars per Post erfolgen.
Das Meldeformular kann nicht per Fax oder E-Mail versandt werden.

15. Kann ich meine Tierzahlen auch telefonisch durchgeben?

Nein. Meldungen können im Internetportal abgegeben werden oder müssen schriftlich erfolgen.

16. Wer meldet am Stichtag gehandelte oder transportierte Tiere?

Gehandelte oder transportierte Tiere sind von demjenigen zu melden, in dessen Bestand die Tiere am Stichtag letztlich verbracht werden.

17. Wie melde ich, wenn am Stichtag keine Tiere im Bestand sind?

In diesem Fall ist bei der jeweiligen Tierart auf der Meldekarte eine "0" einzutragen.
Dies trifft z.B. bei Rein-Raus-Verfahren in Mastbeständen oder Pensionstierhaltungen zu. Sobald wieder Tiere gehalten werden, ist dies dem Tierseuchenfonds unter Angabe des Zeitpunktes der Aufnahme und der Stückzahl der jeweiligen Tierart und -kategorie mitzuteilen.

18. Muss ich zum Stichtag auch melden, wenn mein Tierbestand sich nicht verändert hat?

Ja. Eine Meldung ist in jedem Fall erforderlich.

19. Welche Geflügelarten sind meldepflichtig?

Zum Geflügel zählen nach dem Tiergesundheitsgesetz Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln.

20. Was sind Zuchthühner?

Zuchthühner sind ausschließlich Großeltern- und Elterntiere in der kommerziellen Hybridlinienzucht. Zur konventionellen Züchtung oder zur Arterhaltung vorgesehene (Rasse-)Hühner sind je nach Alter unter Legehennen bzw. Junghennen anzugeben.

21. Was zählt zu den Laufvögeln?

Zur Ordnung der Laufvögel zählen die flugunfähigen Vogelarten Strauße, Emus und Nandus.
Nicht zu den Laufvögeln gehören die Laufenten. Diese werden unter der Kategorie Enten eingetragen.

22. Wie sind Pfauen anzumelden?

Pfauen gehören zur Ordnung der Hühnervögel und sind als sonstige Hühnervögel unter der Kategorie "Legehennen und sonstige Hühner" anzumelden.

23. Sind Minipigs und Hängebauchschweine meldepflichtig?

Ja. Diese sind als Schweine einzutragen.

24. Was passiert bei keiner, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Meldung?

Es wird ein Säumniszuschlag zusätzlich zum Beitrag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt zehn Prozent des fälligen Beitrages, aber mindestens 5 €.
Bis zur Abgabe der korrekten Meldung besteht kein Anspruch auf Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen.

25. Was ist eine Bestandserhöhungsmeldung?

Die Nachmeldepflicht besteht bei Schafen, Ziegen und Geflügel.
Erhöht sich die Anzahl bei Schafen und Ziegen nach dem Stichtag um mehr als 10 % und mindestens 10 Tiere, ist eine Nachmeldung unverzüglich vorzunehmen. Bei Erhöhungen in Schaf- oder Ziegenbeständen, die ausschließlich auf Ablammungen beruhen, ist es ausreichend, diese Nachmeldung unmittelbar nach Abschluss der Ablammperiode abzugeben.
Erhöht sich die Anzahl bei Geflügel nach dem Stichtag um mehr als 10 % und mindestens 100 Tiere, ist eine Nachmeldung unverzüglich vorzunehmen.
Für alle drei Tierarten gilt als "Faustregel", dass der höchste Tierbestand im jeweils laufenden Beitragszeitraum gemeldet sein muss.

26. Was muss ich unternehmen, wenn ich keine Tiere mehr halte?

Bei der vollständigen und dauerhaften Aufgabe der Tierhaltung ist dies dem Tierseuchenfonds unter Angabe des Datums im Internetportal unter www.tsf-sh.de oder www.schleswig-holstein.de/tsf oder schriftlich mitzuteilen.

Beitragspflicht

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27. Wer ist beitragspflichtig?

Jeder Tierhalter ist zur Leistung von Beiträgen an den Tierseuchenfonds verpflichtet, wenn er Tiere in Schleswig-Holstein hält. Die Tierarten, für die Beiträge zu erheben sind, werden im Tiergesundheitsgesetz aufgeführt.

28. Welche Tierarten sind beitragspflichtig?

Das Tiergesundheitsgesetz bestimmt, dass Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen Hummeln und Fische zu erheben sind.
Ausnahmen dürfen von der Tierseuchenkasse nur für die Tierarten Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische gemacht werden, wenn in dem Bundesland insbesondere eine geringe Anzahl an Tierhaltern betroffen ist oder aufgrund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht.
In der Landesverordnung ist daher bestimmt, dass an den Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein Beiträge für Pferde, Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel zu entrichten sind.

29. Sind auch Hobbytierhalter beitragspflichtig?

Ja, auch Hobbytierhalter sind beitragspflichtig. Dies trifft auf alle Tierarten und ab dem ersten Tier zu, auch wenn es sich z.B. um die Haltung von Pferden, Minipigs oder um kleine private Geflügelhaltungen handelt. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Seuchenbekämpfung nicht zwischen Hobbytierhaltung und gewerblicher Haltung, weil Krankheitserreger dies auch nicht tun. Jedes einzelne Tier kann erkranken und Krankheitserreger weiterverbreiten. Bricht in einer privaten Tierhaltung eine anzeigepflichtige Tierseuche aus, sind als Folge genauso wie bei einem Ausbruch in gewerblichen Tierhaltungen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen (z.B. Bestandstötung, unschädliche Beseitigung und Einrichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten) durchzuführen. Entsprechend werden die Veterinärbehörden tätig.

30. Warum sind kleine private Geflügelhaltungen nicht mehr beitragsfrei?

Die Anzahl der Kleinstgeflügelhalter ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Aktuell halten rd. 19% aller im Tierseuchenfonds gemeldeten Tierhalter kleine Geflügelbestände.
Darüber hinaus steigt seit einigen Jahren das Risiko kontinuierlich, dass sich Geflügelhaltungen in Schleswig-Holstein mit anzeigepflichtigen Tierseuchen infizieren. Bereits 2016, 2017 und 2018 sind in Schleswig-Holstein Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen 2020 und 2021 zeigt sich nochmals dynamischer und europaweit in einer nie da gewesenen Dimension. Das Geflügelpestvirus ist hochpathogen und infektiös. Aufgrund der Verbreitung durch Wildvögel liegt eine große Viruslast in der Umwelt vor. Bis Anfang April 2021 sind in Deutschland bereits 1.164 Geflügelpestfälle bei Wildvögeln und 251 Fälle bei Hausgeflügel festgestellt worden, davon über 50 % in privaten Kleinhaltungen. Mit weiteren Fällen muss noch gerechnet werden, ein Ende des Seuchenzuges ist momentan nicht absehbar.

Weder die Seuchensituation noch die Anzahl der Kleinsthaltungen rechtfertigen eine Ausnahme von der Beitragspflicht. Diese Tierhaltungen tragen für die Solidargemeinschaft ebenso eine Mitverantwortung, auch in finanzieller Hinsicht.

31. Was sind Beiträge zum Tierseuchenfonds?

Die Beiträge zum Tierseuchenfonds sind Pflichtbeiträge, mit denen alle Tierhalter nach dem Solidarprinzip die Funktionsfähigkeit des Tierseuchenfonds sicherstellen. Es sind steuerähnliche Abgaben, die vom Tierseuchenfonds aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zu seiner Kostendeckung von den Tierhaltern in Schleswig-Holstein erhoben werden. Den Tierhaltern steht dafür die Möglichkeit offen, im Ereignisfall die Leistungen des Tierseuchenfonds in Anspruch nehmen zu können.

Weder die Seuchensituation noch die Anzahl der Kleinsthaltungen rechtfertigen eine Ausnahme von der Beitragspflicht. Diese Tierhaltungen tragen für die Solidargemeinschaft ebenso eine Mitverantwortung, auch in finanzieller Hinsicht.

32. Zu welchen Zwecken werden Beiträge erhoben?

Die Erhebung von Beiträgen dient der Deckung von Entschädigungs- und Erstattungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, der Gewährung von Beihilfen (Beihilfe-Richtlinien), zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds und der Bildung von Rücklagen.

33. Wie werden die Beiträge bemessen?

Die Beiträge werden nach dem Kostendeckungsprinzip bemessen. Der Bedarf wird anhand der getätigten Ausgaben ermittelt, die durch die Beiträge zu finanzieren sind. Die Beiträge berücksichtigen zum einen die Gemeinkosten, die von allen Tierhaltern je Tierhaltung gleichermaßen aufzubringen sind. Zum anderen können spezielle Ausgaben den Tierarten nach Anzahl der gemeldeten Tiere zugeordnet werden. So werden die für die einzelnen Tierarten erhobenen Beiträge nur zur Bestreitung von Ausgaben für die Tierart verwendet, für die sie erhoben wurden.

34. Wie lang erstreckt sich ein Beitragszeitraum?

Ein Beitragszeitraum erstreckt sich von einem bis zum darauffolgenden Stichtag. Das Datum für einen Stichtag wird in der Tierseuchenfonds-Verordnung etwa jährlich neu festgelegt.

35. Was passiert bei keiner, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Beitragszahlung?

Die Beitragspflicht ist erfüllt, wenn der im Beitragsbescheid festgesetzte Gesamtbetrag in voller Höhe und zur Fälligkeit (Eingang auf dem Konto des Tierseuchenfonds) entrichtet wurde. Der Gesamtbetrag kann neben den Beiträgen zum Tierseuchenfonds ggf. auch andere Forderungen umfassen, wie z.B. den Meldesäumniszuschlag, Mahngebühren oder offene Restbeträge aus Vorjahren. Nur wenn Melde- und Beitragspflicht vollständig und fristgerecht erfüllt sind, besteht Anspruch auf Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen.

Sonstiges

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36. Wo melde ich die Abholung meines toten/verendeten Tieres an?

Abholungen sind bei der Firma Rendac Jagel GmbH unter der Telefonnummer 0800/7793333 anzumelden.
Bitte halten Sie Ihre Tierseuchenfondsnummer bereit.

37. Wo kann ich Ohrmarken für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen bestellen?

Ohrmarken sind bei der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungs-GmbH (LKD) unter der Telefonnummer 0431/33987-33 zu beziehen.

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