Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Betreuung und Behandlung Straffälliger, Gefährdeter sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.
Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.
Nach § 9 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes (BGG) vom 31. Januar 1996 sollen Freie Träger an der Durchführung von Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz beteiligt oder ihnen soll die Durchführung von Aufgaben übertragen werden, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenwahrnehmung erfüllen. Dafür sollen sie angemessen unterstützt und gefördert werden.
Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung ambulanter Sanktionsalternativen, haftvermeidender Maßnahmen sowie Maßnahmen des Übergangsmanagements und pädagogischer sowie therapeutischer Angebote für Straffällige und Opfer von Straftaten.
Übergreifende kriminal- und sozialpolitische Ziele dieser Maßnahmen sind insbesondere:
- Förderung der Resozialisierung und der sozialen Integration
- vertretbare Haftvermeidung und Haftverkürzung
- Reduzierung von Rückfallrisiken
- Erhöhung der öffentlichen Sicherheit
- Verbesserung des Opferschutzes
Gefördert werden insbesondere folgende Projekte, Maßnahmen und Aufgaben:
Weitere Informationen können den Internetseiten des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe
Soziale Strafrechtspflege sowie der Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein entnommen werden .
Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH
Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Es beinhaltet die folgenden Punkte:
Stärkung des Opferschutzes:
Es werden Unterstützungsleistungen für Kriminalitätsopfer, die im Zusammenhang mit der Resozialisierung stehen, erstmals landesgesetzlich normiert. Hervorzuheben sind insbesondere die Hilfen für Kinder, die unmittelbar oder mittelbar häusliche Gewalt erleiden, und die Leistungen für Kinder Inhaftierter. Die Opferorientierung auch in der Täterarbeit wird obligatorisch.
Mehr Sicherheit für die Bevölkerung sowie Verbesserung der Lebenslage von Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten:
Der Resozialisierungserfolg wird gesteigert durch eine verbesserte Transparenz, durch die Normierung verbindlicher und evaluierbarer Standards der Leistungserbringung, durch verbesserte Kooperationsstrukturen zwischen Vollzug, Ambulanten Sozialen Diensten der Justiz und Freier Straffälligenhilfe, durch einen zielgenaueren Ressourceneinsatz sowie durch eine verbindliche Regelung der Kommunikationsstrukturen – und nicht zuletzt auch durch eine verbindliche Einbeziehung der Probandinnen, Probanden und Verletzten in die Gestaltung der Leistungserbringung.
Haftvermeidung und Haftverkürzung:
Gut funktionierende ambulante Sanktionsalternativen sind der beste Garant dafür, dass die in Schleswig-Holstein bundesweit mit Abstand niedrigste Inhaftierungsquote gesichert werden kann. Sie versetzen die Gerichte in die Lage, angemessene Sanktionen zu verhängen, die die Resozialisierung des Einzelnen und die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit im Blick haben. Dies wirkt kriminalpräventiv, entspricht dem „Ultima Ratio Prinzip“ aller internationalen Vereinbarungen und erspart hohe Kosten für Haftplätze im Strafvollzug.
Stärkung der Freien Träger in der Sozialen Strafrechtspflege:
Es werden Regelungen zur Einbeziehung vor allem der Freien Wohlfahrtspflege in die ambulanten Beratungs- und Behandlungsangebote getroffen. Dies dient einer bürgernahen Leistungserbringung und einer flexiblen und zielgerichteten Steuerung der Angebote.
Regelung des Datenschutzes:
Analog zu dem Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein werden verbindliche Regelungen auch für die ambulante Resozialisierung geschaffen, die auch die Informationsrechte und Pflichten zu Sicherheitsbehörden und bei Fallkonferenzen rechtlich sichern.
Klarheit von Strukturen der Dienst- und Fachaufsicht:
Die jeweilige Rolle der Hierarchieebenen innerhalb der Landesverwaltung wird im ResOG SH verdeutlicht. Die Bewährungshilfe erhält Fachvorgesetzte mit fundierten sozialarbeiterischen Kenntnissen. Dies dient einer weiteren Qualitätssteigerung der Sozialen Arbeit und somit auch den Probandinnen, den Probanden und den Verletzten.
ResOG SH
Begründung zum ResOG SH
Zum Herunterladen:
Aktuelle Förderrichtlinie
Flyer über die geförderten Projekte:
Flyer Fachstelle TOA
Flyer Brücke Elmshorn, Kreis Dithmarschen
Flyer Brücke Elmshorn, Kreis Pinneberg
Flyer Diakonisches Werk Schleswig-Flensburg
Flyer Verein für Jugendhilfe u. Soziales Pinneberg - TOA
Flyer Verein für Jugendhilfe u. Soziales Pinneberg - Erweiteter TOA
Flyer DRK Kiel