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Thema : Steuern

Merkblatt zur Anwendung der Mitteilungsverordnung zu § 93 a der Abgabenordnung

Letzte Aktualisierung: 07.01.2026

Dieses Merkblatt wurde entwickelt, um die Beschäftigten der mitteilungspflichtigen Behörden bei der Entscheidung zu unterstützen, ob eine geleistete Zahlung von der Mitteilungsverordnung (MV) vom 07.09.1993 (BGBl. I S. 1554), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2025 (BGBl. I 2025, Nr. 14), erfasst wird.

Der aktuelle Text kann unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mv/index.html eingesehen werden. Detaillierte Ausführungen finden sich in den BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 (IV D 1 - S 0229/22/10002 :005), geändert durch das BMF-Schreiben vom 07. Juli 2025 (IV D 1-S 0229/00120/007/030).

1. Mitteilungsverpflichtete

Mitteilungspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 MV i.V.m. § 6 Abs. 1 bis 1c AO alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also alle Behörden, Organe der Rechtspflege, öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder sowie beliehene Unternehmen (z. B. TÜV) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich keine mitteilungspflichtige Stelle i.S.d. § 93a Abs. 1 AO. Eine Mitteilungspflicht besteht nur, wenn sie darüber hinaus auch Sonderaufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Ausnahmen ergeben sich aus § 93 a Abs. 2 AO--Abgabenordnung für folgende öffentliche Stellen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
  • Berufskammern und
  • Versicherungsunternehmen.

Die Ausnahme (die Befreiung von der Mitteilungspflicht) nach § 93a Abs. 2 AO gilt nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Abs. 2 S. 2 AO).

 

2. Mitteilungspflichtige Sachverhalte

a) Zahlungen, § 2 MV und § 5 MV

Grundsätzlich sind sämtliche geleistete Zahlungen ab 3.000 Euro pro Jahr (§ 7 Abs. 2 S. 1 MV) mitteilungspflichtig, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Diese Ausnahmeregelung gilt gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 MV nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.

Durch mitteilungspflichtige Stellen ausgezahlte Darlehen stellen grundsätzlich keine Zahlung i. S. d. § 2 MV dar. Ein gewährter Tilgungsnachlass/-zuschuss stellt in diesem Zusammenhang eine Zahlung dar und ist mitteilungspflichtig. Nach § 5 MV sind auch Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.

b) Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, § 3 MV

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben alle Honorare und Sachleistungen für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde und die Finanzbehörde nicht aufgrund anderweitiger Mitteilungen Kenntnis erhält.

c) Verwaltungsakte, die Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben, § 4 MV

Wirkt sich ein Bescheid einer anderen Behörde auf die Besteuerung einer Person aus (z. B. eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz oder die Bescheinigung über die Lage eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 7 h Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)), so ist ein Verwaltungsakt mitzuteilen, der zum Wegfall oder der Einschränkung der steuerlichen Begünstigung führen könnte. Die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung reicht in diesem Zusammenhang aus, um eine Mitteilungspflicht zu begründen.

d) Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Auf Grundlage des § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1e AO--Abgabenordnung in Verbindung mit § 4a MV hat das Bundesamt für Justiz für ab dem 1. Januar 2022 die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern elektronisch mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt.

e) Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen, § 6 MV und Zusicherungen aufgrund von bilateralen Regierungsvereinbarungen

Die Mitteilungspflicht nach § 6 MV betrifft vor allem die Gewerbeämter und die Bundesagentur für Arbeit. Erteilte Erlaubnisse und Zusicherungen sind danach generell mitteilungspflichtig.

3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

a)  Mitteilungen werden aufgrund anderer Vorschriften erteilt, § 1 Abs. 1 S. 2 MV

Wenn ohnehin aufgrund anderer Vorschriften eine Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgt (z. B. nach §§ 93, 111 AO), besteht keine zusätzliche Verpflichtung nach der MV.

b) Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes, § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 MV

Besteht die Möglichkeit, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde, so ist zur einheitlichen Rechtsanwendung und Vorbeugung von Missbrauch, für die nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die unterlassene Mitteilung notwendig.

c) Sozialgeheimnis, § 1 Abs. 2 MV

Nach § 35 Abs. 1 SGB I geschützte personenbezogene Daten sind nicht mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt nach § 6 Abs. 2 MV für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Daten von ausländischen Unternehmern. Die Ausnahme von der Mitteilungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich der Aufgaben des Mitteilungsverpflichteten nach dem SGB. Honorarzahlungen durch Sozialbehörden und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige sind deshalb mitzuteilen.

d) Steuerabzug § 2 Abs. 1 S. 2 Nr.2 MV--Mitteilungsverordnung

Wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird, besteht keine Mitteilungspflicht. Damit sind Fälle, in denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftige sowie die Fälle des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen (Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland Einkünfte erzielen) von der Mitteilungspflicht ausgeschlossen.

e)  Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, § 7 Abs. 1 MV

Diese Zahlungen sind von der Mitteilungsverpflichtung ausgenommen.

 f)  Bagatellgrenze, § 7 Abs. 2 S. 1 MV

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MV sind Zahlungen von weniger als 3.000 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze) nicht mitteilungspflichtig.

Dabei sind bei der Anwendung der Bagatellgrenze sämtliche Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d. h. unter Berücksichtigung von steuerfreien Bezügen. Und es sind bei der Berechnung des maßgebenden Betrages geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

g) Geringe oder gar keine steuerliche Bedeutung, § 2 Abs. 2 MV

Bei Zahlungen, die geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, können Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 3.000 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.

Ein entsprechender Antrag ist an das Finanzministerium in Kiel zu richten.

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungsverordnung sind:

  • Abgeordnete
     
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG,
    • steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
    • steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
  • Entschädigungsgesetze
     
    • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
    • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
    • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

  • Fremdsprachenassistenten
    Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nr. 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.    
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
    (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    Zahlungen an den Betroffenen nach diesem Gesetz.
  • Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
    Zahlungen für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 JVEG sowie von Dritten nach § 23 Abs. 2 JVEG.
  • Reisekostenerstattung für ausländische Vortragende oder Gastdozenten, wenn zusätzlich kein Honorar gezahlt wird (reine Auslagenerstattung)
  • Rückerstattung bei Überzahlung oder nachträglicher Ermäßigung von Gerichtskosten oder Prüfungsgebühren
  • Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
    Zahlungen nach § 6 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 3.000 Euro betragen.
  • Zahlungen im Bereich der Justiz
    • Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen,
    • Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch, Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung oder bei Einstellung des Verfahrens (§§ 467, 467a StPO),
    • Auszahlung von im Rahmen der Vermögensabschöpfung eingezogenen Vermögenswerten,
    • Weiterleitung oder Rückzahlung einer Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungen,
    • Weiterleitung der durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzte Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger,
    • Auszahlung von Zwangsversteigerungserlösen durch das Vollstreckungsgericht,
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG, die von den Gerichten an ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gezahlt werden,
    • Zahlungen im Rahmen der Bewährungshilfe an Probanden und Probandinnen,
    • Entschädigungszahlungen, die echten Schadenersatz darstellen:
    - Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrvertrag (§§ 280, 688 BGB),
    - Entschädigungszahlungen wegen konventionswidriger Haft (Art. 5 EMRK),
    - Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren (§ 198 GVG) und
    - Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

4. Form, Zeitpunkt und Inhalte der Mitteilungen

Ab dem 01. Januar 2025 sind die Mitteilungen gemäß § 8 Abs. 1 MV den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV haben unverzüglich, Mitteilungen nach § 4 und § 6 Abs. 1 MVmindestens vierteljährlich zu erfolgen. Alle anderen Mitteilungen haben jährlich, bis spätestens letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, zu erfolgen.

Für elektronische Mitteilungen für das Kalenderjahr 2024 gilt eine antragslose Fristverlängerung (Übergangsregelung) bis zum 2. März 2026 (§ 8 Abs. 3 S. 1 MV). Diese verlängerte Frist gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 MV.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird in § 87b Abs. 1 AO (siehe auch unter www.eSteuer.de) und die Schnittstelle in § 87b Abs. 2 AO bestimmt. Die Finanzverwaltung bietet ein formularbasiertes Portal für sog. Kleinmelder an.

Folgende Informationen haben die Mitteilungen zu enthalten:

a) Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal (z. B. eine Behördennummer, Aktenzeichen) und Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle (z. B. Bearbeiter, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

b) Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c AO oder – sofern dieses nicht vergeben ist – die Steuernummer

c) entsprechende Angaben zu einem etwaigen Auftragsdatenverarbeiter

d) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer nach § 139b AO,

e) bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen: Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde,

f) Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes (oder anderes Ereignis, anhand dessen Daten in zeitlicher Reihenfolge geordnet werden können),

g) Angaben zur Art der Mitteilung (z. B. Mitteilung über Zahlungen nach § 2 MV),

h) Angaben zum betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt (z. B. bei Mitteilungen über Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden: 2025),

i) Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung bzw. um eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 MVhandelt,

j) bei Mitteilungen über Zahlungen (§§ 2, 3 und 5 MV):

    • der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,

    • die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

    • der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

    • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie

    • bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

  • bei Mitteilungen über Verwaltungsakte (§§ 4 und 6 MV) der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.

Für die elektronischen Mitteilungen des Bundesamts für Justiz über Festsetzung von Ordnungsgeldern im Verfahren nach § 335 HGB gelten die sich aus § 4a MV ergebenden Besonderheiten.

Der Betroffene ist nach den Maßgaben des § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO über die Datenübermittlungen zu informieren.

Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, müssen diese nach § 93c Abs. 3 Nr. 1 AO korrigiert werden.

5.   Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Behörden und öffentliche Stellen haben Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ mitzuteilen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 MV sind Leistungen an folgende Empfänger mitzuteilen:

•      Privathaushalte,

•      Gewerbliche Unternehmen, Selbständige und Angehörige freier Berufe,

•      Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum,

•      Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe und ähnliche Betriebe.

Der Datensatz muss die nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO folgende Angaben enthalten (siehe auch unter 5.).

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV sind darüber hinaus mitzuteilen:

•      Art und Höhe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zahlung,

•      soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zahlung bewilligt wurde,

•      das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

•      das Datum der Zahlung und

•      bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.

Werden nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 S. 2 MV).

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 4 S. 3 MV

Soweit folgende, anlässlich der Flutkatastrophe im Juli 2021 aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen der Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 1 MV unterliegen, sind gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 MV keine Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übermitteln:

  • Zahlungen an Vereine,

  • Zahlungen an Stiftungen,

  • Zahlungen an Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  • Zahlungen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune) und

  • Zahlungen an sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur, an der die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (z. B. Stadtwerke GmbH).

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