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Thema : Steuern

Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)

Letzte Aktualisierung: 04.11.2025

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden den Arbeitgeber:innen die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und können nach einer Berechtigungsprüfung abgerufen werden.

Sobald die Arbeitgeber:innen das elektronische Verfahren nutzen, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden.

Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber:innen ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Arbeitgeber:innen benötigen bei Beschäftigungsbeginn von den Arbeitnehmer:innen nur noch folgende Informationen:

  • Identifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Hauptarbeitgeber ja / nein (nein = Steuerklasse VI)

Korrekturen, Änderungen, Fragen

Ausführliche Informationen rund um die elektronische Lohnsteuerkarte finden Sie im ELSTER-Portal:

Hier finden Sie einen Vordruck zur Korrektur der ELStAM:

Aktuelles

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Das Verfahren ELStAM wird ab 2026 um eine Funktionalität bezüglich des Datenaustauschs mit den privaten inländischen Kranken- und Pflegeversicherungen (KV/PV), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern erweitert.

Bei der „KV/PV-Funktionalität“ handelt es sich um die automatisierte Datenübermittlung der Beiträge zu den privaten KV/PV zur Bildung automatisierter Lohnsteuerabzugsmerkmale. Damit wird die bisherige Berücksichtigung der Beiträge zu den privaten KV/PV im Rahmen von Papierbescheinigungen abgelöst.

Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt):

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