Naturschutzgebiete bieten neben der Kategorie Nationalpark den höchsten Schutzstatus für ein Gebiet, das unter anderem zum Schutz von Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume dauerhaft gesichert werden soll.
Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
Naturschutzgebiete werden in Schleswig-Holstein seit 1923 ausgewiesen. Sie sind das vielleicht bekannteste Instrument des Naturschutzes und nach wie vor gemeinsam mit anderen Schutzinstrumenten unverzichtbar zur Bewahrung der heimischen Natur.
Durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde können und sollen Nutzungen, das sind insbesondere landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, jagdliche oder fischereiliche Nutzungen soweit reduziert werden, dass die Erreichung des individuell festgelegten Schutzzwecks gewährleistet ist. Soweit sich diese Einschränkungen im Rahmen der grundgesetzlich normierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums bewegen, sind diese hinzunehmen, gehen sie darüber hinaus, sind sie zu entschädigen.
In Schleswig-Holstein gibt es heute (Stand: 21. Dezember 2022) 203 Naturschutzgebiete. Sie umfassen insgesamt 213.395 Hektar, davon 52.487 Hektar Landfläche. Damit sind circa 3,3 Prozent der Landesfläche als Naturschutzgebiete gesichert. Eine tabellarische Auflistung aller Naturschutzgebiete können Sie hier einsehen:
Naturschutzgebiete werden in vielen Fällen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Land von Naturschutzverbänden oder anderen Stellen betreut. Diese Art der Betreuung hat in Schleswig-Holstein eine lange Tradition seit Beginn des vergangenen Jahrhunderts. Die Betreuungskosten werden vom Land bis zu 90 Prozent erstattet. Die betreuenden Stellen können Sie dieser tabellarischen Auflistung entnehmen:
Folgende geplante Naturschutzgebiete befinden sich im Rechtsetzungsverfahren zur Ausweisung als Naturschutzgebiet.
Für die hier eingestellten geplanten Naturschutzgebiete ist die Beteiligung der Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger vom 23. Mai 2025 bis zum 28. Juli 2025 vorgesehen.
Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 27. Mai 2025 bis zum 27. Juni 2025 im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein. Innerhalb der Auslegungsfrist von der Dauer eines Monats sowie bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann jedermann bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben.
Die Stellungnahme kann als Word- oder Libre Office-Dokument an folgende Email-Adresse gesandt werden: Beteiligung-Ostsee-NSG@mekun.landsh.de
Ebenso kann jeder vom ersten Tag der Auslegung an bis zu einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zu der Strategischen Umweltprüfung abgeben.
Die Abgrenzungen der geplanten Naturschutzgebiete können im Umweltportal des Landes Schleswig-Holstein unter dem Thema Naturschutz und der Rubrik Schutzgebiete eingesehen werden.
Geplante marine Naturschutzgebiete „Ostseefläche Geltinger Bucht bis Schleimündung“, „Ostseefläche südliche Hohwachter Bucht“ und „Ostseefläche westlich Fehmarn“
Für die geplanten marinen Naturschutzgebiete „Ostseefläche Geltinger Bucht bis Schleimündung“, „Ostseefläche südliche Hohwachter Bucht“ und „Ostseefläche westlich Fehmarn“ ist das Rechtssetzungsverfahren nach § 19 Landesnaturschutzgesetz eingeleitet worden.
Geplante Naturschutzgebiete
Geplantes Naturschutzgebiet "Ostseefläche Geltinger Bucht bis Schleimündung"
Befahrensverordnung für 10 Naturschutzgebiete mit Ostseeanteilen
Am 1. Oktober 2016 ist die "Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee" (OstseeSHNSGBefv) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Kraft getreten. Diese Befahrens-Verordnung hatte seinerzeit das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) beim für Wasserstraßen zuständigen BMVI beantragt.
Diese Verordnung dient dazu, für insgesamt 10 Naturschutzgebiete, die Anteile der Ostsee beinhalten, schutzwürdige Bestände von Rast- und Brutvögeln vor Störungen und Beunruhigungen durch Wasserfahrzeuge zu schützen. Die Erwerbsfischerei ist von den Befahrensverboten nicht betroffen.
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