Naturschutzgebiete werden in Schleswig-Holstein seit 1923 ausgewiesen. Sie sind das vielleicht bekannteste Instrument des Naturschutzes und nach wie vor gemeinsam mit anderen Schutzinstrumenten unverzichtbar zur Bewahrung der heimischen Natur.
Durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde können und sollen Nutzungen, das sind insbesondere landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, jagdliche oder fischereiliche Nutzungen soweit reduziert werden, dass die Erreichung des individuell festgelegten Schutzzwecks gewährleistet ist. Soweit sich diese Einschränkungen im Rahmen der grundgesetzlich normierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums bewegen, sind diese hinzunehmen, gehen sie darüber hinaus, sind sie zu entschädigen.
In Schleswig-Holstein gibt es heute (Stand: 21. Dezember 2022) 203 Naturschutzgebiete. Sie umfassen insgesamt 213.395 Hektar, davon 52.487 Hektar Landfläche. Damit sind circa 3,3 Prozent der Landesfläche als Naturschutzgebiete gesichert. Eine tabellarische Auflistung aller Naturschutzgebiete können Sie hier einsehen:
Naturschutzgebiete - Übersicht (PDF, 49KB, Datei ist barrierefrei)
Darüber hinaus steht eine Übersichtskarte im Umweltportal zur Verfügung.
Ausführliche Informationen über 30 Naturschutzgebiete und 4 Natura-2000-Gebiete können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/nuis/lanis/schutzgebiete/nsg/bis/nsg.html
Naturschutzgebiete werden in vielen Fällen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Land von Naturschutzverbänden oder anderen Stellen betreut. Diese Art der Betreuung hat in Schleswig-Holstein eine lange Tradition seit Beginn des vergangenen Jahrhunderts. Die Betreuungskosten werden vom Land bis zu 90 Prozent erstattet. Die betreuenden Stellen können Sie dieser tabellarischen Auflistung entnehmen:
Betreuende Stellen (PDF, 424KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Geplante Naturschutzgebiete
Folgende geplante Naturschutzgebiete befinden sich im Rechtsetzungsverfahren zur Ausweisung als Naturschutzgebiet. Für die hier eingestellten geplanten Naturschutzgebiete wurde bereits die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs gemäß § 19 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz bei der zuständigen Amts,- Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung angeordnet. Innerhalb der Auslegungsfrist von der Dauer eines Monats sowie bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann jedermann bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben. Die untere Naturschutzbehörde ist Teil der Kreisverwaltung, bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten (Kiel, Lübeck, Neumünster, Flensburg).
Geplante Erweiterung des Naturschutzgebietes "Pantener Moorweiher und Umgebung"
Für die geplante Erweiterung des Naturschutzgebietes "Pantener Moorweiher und Umgebung" ist das vereinfachte Rechtsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz eingeleitet worden.
Titel der Downloadtabelle
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Entwurf der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher" (PDF, 140KB, Datei ist barrierefrei)
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Anlage 3 zu § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 309KB, Datei ist barrierefrei)
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Entwurf Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Landesverordnung über das zu erweiternde Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 249KB, Datei ist barrierefrei)
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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Übersichtskarte - Erweiterung des Naturschutzgebietes "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 688KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Übersichtskarte - Anlage 1 a zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Übersichtskarte - Anlage 1 b zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Entwurf der Abgrenzungskarte 2 a - Bestandteil der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Entwurf der Abgrenzungskarte 2 b - Bestandteil der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Pantener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 7MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Schutzwürdigkeitsgutachten des Gebietes "Panthener Moorweiher und Umgebung" (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Präsentationsfolien der Infoveranstaltung vom 11.06.2024 (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Geplantes Naturschutzgebiet "Hornholzer Höhen"
Titel der Downloadtabelle
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Infoblatt "Die Senken- und Kuppenlandschaft am Rande der "Hornholzer Höhen" ein geplantes Naturschutzgebiet" (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei)
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Entwurf "Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hornholzer Höhen"" (PDF, 246KB, Datei ist barrierefrei)
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Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet "Hornholzer Höhen" (PDF, 707KB, Datei ist barrierefrei)
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Übersichtskarte Hornholzer Höhen (PDF, 656KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Abgrenzungskarte Hornholzer Höhen (PDF, 4MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Befahrensverordnung für 10 Naturschutzgebiete mit Ostseeanteilen
Am 1. Oktober 2016 ist die "Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee" (OstseeSHNSGBefv) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Kraft getreten. Diese Befahrens-Verordnung hatte seinerzeit das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) beim für Wasserstraßen zuständigen BMVI beantragt.
Diese Verordnung dient dazu, für insgesamt 10 Naturschutzgebiete, die Anteile der Ostsee beinhalten, schutzwürdige Bestände von Rast- und Brutvögeln vor Störungen und Beunruhigungen durch Wasserfahrzeuge zu schützen. Die Erwerbsfischerei ist von den Befahrensverboten nicht betroffen.
Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – OstseeSHNSGBefV)
(PDF, 7MB, Datei ist nicht barrierefrei)