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Thema : Schulverwaltung

GEMON-Datenbank

Die GEMON-Datenbank (Gewaltmonitoring) erhebt im parlamentarischen Auftrag Gewaltvorkommnisse (wie z. B. Mobbing, psychische Gewalt ) von Menschen gegenüber Menschen an den öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein und wird schuljahresweise ausgewertet. Das Verfahren startete für alle Schulen verbindlich im Schuljahr 2018/19.

Letzte Aktualisierung: 01.02.2025

Definition der ausgewerteten Fälle

In die Auswertung aufgenommen werden nur Fälle, die eine Maßnahme nach § 25 Absatz 3, Punkt 2 bis 7 (Ausschluss von Schul- oder Unterrichtsveranstaltungen, Überweisung in eine Parallelklasse oder Überweisung in eine andere Schule) oder nach Absatz 7 (dringender Ausschluss durch die Schulleitung) SchulG zur Folge hatten oder in denen ein Hausverbot gegen nicht der Schülerschaft angehörige Personen (z. B. Eltern) oder schulfremde Personen verhängt wurde und in denen es Gewalt gegen Mitglieder (m/w/d) der Schulgemeinschaft gegeben hat.

Die Orientierung der Meldeschwelle am § 25 SchulG (Maßnahmen bei Erziehungskonflikten) knüpft direkt an den schulischen Auftrag und den Handlungsalltag der Schulen an, vermittelt den Lehrkräften und Schulleitungen so Handlungs- und Rechtssicherheit und verbessert die Validität der Daten. Die Maßnahmen jenseits des schriftlichen Verweises stellen dabei einen erheblichen und nach außen hin sichtbaren Eingriff der Schule in den Schulalltag der Täterinnen und Täter dar und wiegen insofern deutlich schwerer als ein schriftlicher Verweis oder pädagogische Maßnahmen. Mit dieser Definition einer Meldeschwelle ist auch eine gewisse qualitative Aussage zu der Einschätzung einer Tat durch die Lehrkräfte verbunden.

Die Maßnahmen der Schulen gemäß § 25 SchulG können und werden dabei unabhängig von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer Tat betrachtet. Diese zu beurteilen ist Aufgabe von Polizei und Justiz - daher wird auch die polizeiliche Einbindung in dem Monitoringverfahren mit abgefragt. Gleichwohl gibt es immer wieder Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft die erfolgten erzieherischen Maßnahmen der Schulen gemäß § 25 SchulG in ihrem weiteren Vorgehen berücksichtigt, wenn es z. B. um die Folgen bzw. Konsequenzen eines Vergehens von Schülerinnen und Schülern geht. Doppelte Konsequenzen und unnötige Härten werden so vermieden.

Eine Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) muss entsprechend nicht zwingend gegeben sein oder durch die Schule erkannt werden, um eine Meldung in GEMON vorzunehmen. Damit grenzt sich dieses Verfahren auch von der polizeilichen Kriminalstatistik ab, da diese in der Regel die Tatörtlichkeit Schule bei erheblich höherer Meldeschwelle erfasst und praktisch keine Rückschlüsse auf die schulische Relevanz von Vorfällen ermöglicht.

Das bedeutet, dass die vorliegenden Zahlen keinen vollständigen Überblick über Gewaltvorfälle an Schulen liefern. Ihnen ist vielmehr eine Indikatorfunktion beizumessen.

Ebenso gibt diese Datenbank keinen Aufschluss über extremistische oder antisemitische Konflikte an Schulen, wenn diese nicht im oben genannten Sinne zu definieren waren.

Einbindung der Datenbank

Die Datenbank stellt einen Baustein neben anderen (wie z. B. der Einrichtung einer Stelle für Extremismusprävention und Intervention und der Beratungsstelle LIDA) dar, um die Lage in Bezug auf Gewaltvorkommnisse und extremistische oder antisemitische Vorkommnisse an den Schulen zu bewerten.

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