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Thema : Schulsystem

Welche Schule für mein Kind?


Übergang an die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zum Schuljahr 2023/24

Letzte Aktualisierung: 21.12.2022

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2022 - III 321

I. Ziel des Erlasses

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsicht nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen wählen. Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schul­wahl auch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuel­len Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.

Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161), § 3 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 168) und §§ 7 und 8 der Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152) sowie nach §§ 5 bis 7 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 8. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 197), jeweils in der aktuellen Fassung, werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführen­den Schulen wie folgt festgesetzt:

II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

  1. Information der Eltern
    Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrich­ten bis spätestens zum 13. Januar 2023 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
  2. Schulübergangsempfehlung
    Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halb­jahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart. Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens.
  3. Information der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
    In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 17. Februar 2023. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, An­forderungen und Arbeitsweisen vor.
    Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen die Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 9. Januar 2023 mit.
  4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
    Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 17. Februar 2023. Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt. Die Beratung erfolgt an der Schule, an der das Kind angemeldet werden soll.
  5. Anmeldezeitraum
    Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 20. Februar bis zum 1. März 2023 an. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen: der Anmeldeschein, das Halbjahres­zeugnis des vierten Jahrgangs, die Schulübergangsempfehlung sowie der Lernplan der Grundschule, falls erstellt.

III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

  1. Information der Eltern
    Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kom­menden weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äu­ßern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Dritt­wunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informations­angebote der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Anspruch nehmen (s. II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.
  2. Koordinierung
    Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:
  3. Koordinierung von Schulplätzen
    Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein­bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
  4. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
    Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.
  5. Förderausschuss
    Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.

Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zu­ständigen Schulaufsicht erfolgt.

IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen

 

Termine

Verfahrensschritte

bis zum 09. Januar 2023 (Mo.)Mitteilung der Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen durch die Schulämter an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen

bis zum 13. Januar 2023 (Fr.)

Information der Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmel­deverfahrens durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an den Grundschulen
bis zum 17. Februar 2023 (Fr.)

verpflichtende Einzelberatung zur Schulübergangsempfehlung an den Grundschulen

Informationsveranstaltungen und individuelle Elternberatungen an den aufnehmenden Schulen
20. Februar (Mo.) bis 01. März 2023 (Mi.)

Anmeldungen an den aufnehmenden Schulen

bis zum 08. März 2023 (Mi.)Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen
08. März 2023 (Mi.)

Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche

Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im zweiten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 14. März 2023 an.“)

Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen

Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht
15. März 2023 (Mi.)

Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen

Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen

Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im dritten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 21. März 2023 an.“)

Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule

Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht
22. März 2023 (Mi.)

Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen

Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden

Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und

Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht
ab 27. März 2023 (Mo.)

Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und

Versand der Anmeldeunterlagen an die zuständige Schulaufsicht

Nennung der zuständigen Schule durch die zuständige Schulaufsicht

Osterferien 6. bis 21. April 2023

 

Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin oder der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.

V. Rückmeldebogen an die zuständige Schulaufsicht

Schule

(Name, Anschrift und Telefonnummer)

Stichtag: 22. März 2023

Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens

Aufnahmeverfahren von Schülerinnen und Schülern für den 5. Jahrgang des Schuljahres 2023/24

Aufnahmekapazität: *)

*) Es zählt nur die von der Schulaufsicht vorher festgelegte Kapazität.

 

angemeldete Kinder:

 

aufgenommene Kinder Erstwunsch:

 

aufgenommene Kinder Zweitwunsch:

 

aufgenommene Kinder Drittwunsch:

 

verbleibende freie Plätze:

 

 

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