Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2024 - III 321
I. Ziel des Erlasses
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsicht nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen wählen.
Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.
Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210), § 3 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 168) und §§ 7 und 8 der Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152) sowie nach §§ 5 bis 7 der Landesverordnung über
sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 8. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 197), jeweils in der aktuellen Fassung, werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:
II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
1. Information der Eltern
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 15. Januar 2025 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
2. Schulübergangsempfehlung
Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart. Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens.
3. Information der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 28. Februar 2025. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen die Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 10. Januar 2025 mit.
4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 28. Februar 2025.
Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt. Die Beratung erfolgt an der Schule, an der das Kind angemeldet werden soll.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 3. bis zum 12. März 2025 an. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen: der Anmeldeschein ausschließlich im Original, jeweils in Kopie das Halbjahreszeugnis des vierten Jahrgangs, die Schulübergangsempfehlung sowie der Lernplan der Grundschule, falls erstellt.
III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1. Information der Eltern
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Anspruch nehmen (s. II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.
2. Koordinierung
Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:
a. Koordinierung von Schulplätzen
Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern
erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.
c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.
3. Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 4 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils
darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt.
IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen
Termine
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Verfahrensschritte
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bis zum 10. Januar 2025 (Fr.) | Mitteilung der Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen durch die Schulämter an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen |
bis zum 15. Januar 2025 (Mi)
| Information der Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an den Grundschulen |
bis zum 28. Februar 2025 (Fr.) |
- verpflichtende Einzelberatung zur Schulübergangsempfehlung an den Grundschulen
- Informationsveranstaltungen und individuelle Elternberatungen an den aufnehmenden Schulen
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3. März (Mo.) bis
12. März 2025 (Mi.) |
Anmeldungen an den aufnehmenden Schulen
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bis zum 19. März 2025 (Mi.) | Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen |
19. März 2025 (Mi.) |
- Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche
- bei Ablehnung:
A-Verfahren:
Versand von Ablehnungsbescheiden (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im zweiten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 25. März 2025 an.“) und Übermittlung der Original-Anmeldeunterlagen (Postversand oder Abholung durch Eltern)
B-Verfahren:
Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen und Information der Eltern - Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht
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26. März 2025 (Mi.) |
- Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen und Versand von Aufnahmebescheiden über die Zweitwünsche
- bei Ablehnung:
A-Verfahren:
Versand von Ablehnungsbescheiden (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im zweiten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 01.April 2025 an.“) und Übermittlung der Original-Anmeldeunterlagen (Postversand oder Abholung durch Eltern)
B-Verfahren:
Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschten Schulen und Information der Eltern - Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht
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2. April 2025 (Mi.) |
- Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen
- Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden
- Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und
- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht
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ab 7. April 2025 (Mo.) |
- Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und
- Versand der Anmeldeunterlagen an die zuständige Schulaufsicht
- Nennung der zuständigen Schule durch die zuständige Schulaufsicht
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11. bis 25. April 2025
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Osterferien
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Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin oder der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.
V. Rückmeldebogen an die zuständige Schulaufsicht
Schule
(Name, Anschrift und Telefonnummer)
Stichtag: 2. April 2025
Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens
Aufnahmeverfahren von Schülerinnen und Schülern für den 5. Jahrgang des Schuljahres
Aufnahmekapazität: __________*)
*) Es zählt nur die von der Schulaufsicht vorher festgelegte Kapazität.
angemeldete Kinder:
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aufgenommene Kinder Erstwunsch:
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aufgenommene Kinder Zweitwunsch:
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aufgenommene Kinder Drittwunsch:
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verbleibende freie Plätze:
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