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Thema : Lebensmittel

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 20.04.2015

  • EU-Recht
  • Bundesrecht
  • Landesrecht 

Beim Lebensmittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständerecht handelt es sich um sogenanntes "harmonisiertes Recht". Das bedeutet, die Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassen. Wobei Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen sind. Verordnungen gelten dagegen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Da in allen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsgrundlagen gelten, ist ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird, grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig. Dies erleichtert den Handel innerhalb der Europäischen Union, lässt aber den Mitgliedstaaten sehr wenig Spielraum, um in Einzelfällen strengere Regelungen zum Schutz der eigenen Bevölkerung zu treffen.

Ziel der Lebensmittelüberwachung ist der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen sowie vor Täuschungen und Irreführung. Durch die Überwachung sollen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen sichergestellt und der Schutz der redlichen Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet werden. Um dies sicherzustellen, sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen erlassen worden. 

Wichtige rechtliche Bestimmungen

  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Rahmenverordnung)
    Die Lebensmittel-Rahmenverordnung enthält Definitionen, legt allgemeine Grundsätze der Lebensmittelsicherheit fest und regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Lebensmittelunternehmen.  
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
    In der Lebensmittelhygiene-Verordnung, die unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union ist, werden die grundsätzlichen hygienischen Anforderungen festgelegt, die beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln einzuhalten sind. Es sind dies Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsräumen, von Gegenständen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sowie Bestimmungen für die Personalhygiene und den Umgang mit Lebensmitteln.
  • Verordnung(EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
    Diese Verordnung legt zusätzlich zur Lebensmittelhygiene-Verordnung Anforderung an Lebensmittel tierischer Herkunft fest. Es werden unter anderem die baulichen und ausstattungsmäßigen Anforderungen an Lebensmittelherstellungsbetriebe, wie zum Beispiel Schlachtereien und Wurstfabriken festgelegt. 
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
    In dieser Verordnung werden unter anderem die Vorschriften für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung festgelegt.   
  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
    Die Lebensmittel- und Futtermittelkontrollverordnung legt allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen fest. Danach sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit durch hierfür speziell ausgebildetes Kontrollpersonal Risiko orientierte amtliche Kontrollen durchzuführen.
  • Verordnung EWG Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
    Die Verordnung definiert den ökologischen Landbau, legt die Erzeugungsvorschriften, die Einzelheiten des Kontrollverfahrens sowie die Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern fest und regelt die Etikettierung sowie die Werbung für diese Erzeugnisse.
  • Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
    Die Richtlinie dient der Harmonierung der Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. So soll gewährleistet werden, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen Standards zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar, sie bedarf der Umsetzung in nationales Recht. Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Deutschland gilt die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
  • Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
    Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch werden die wichtigsten Begriffe des Lebensmittelrechts definiert. Es enthält Verbote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen sowie eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Vorschriften, um diese Bereiche weiter zu regeln. Ferner werden die Grundlagen der Überwachung festgeschrieben. So haben die mit der Überwachung beauftragten Personen das Recht, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse im Sinne des LFGB hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, zu betreten. Sie dürfen bei ihrer Kontrolle alle geschäftlichen Unterlagen, zum Beispiel über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einsehen. Außerdem sind sie berechtigt Proben zu nehmen, um diese untersuchen zu lassen. Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, diese Kontrollen zu unterstützen und auf Verlangen Räume und Behältnisse zu öffnen.
  • Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
    Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung enthält die grundlegenden Kennzeichnungsanforderungen für Lebensmittel in Fertigpackungen. Hier ist festgelegt, welche Angaben auf dem Etikett stehen müssen und auch in welcher Form. Neben den hier festgelegten Bestimmungen kann es für bestimmte Produktgruppen darüber hinausgehende spezielle Kennzeichnungsanforderungen geben. Diese finden sich im Spezialrecht wieder. Vorgeschrieben sind unter anderem die folgenden Bestandteile:

    • Verkehrsbezeichnung
      Eine Verkehrsbezeichnung ist die im Lebensmittelrecht festgelegte Bezeichnung eines Lebensmittels, zum Beispiel Konfitüre. Gibt es keine festgelegte Bezeichnung muss das Lebensmittel näher beschrieben werden. Die Angabe einer Handelsmarke genügt nicht.
    • Verzeichnis der Zutaten
      Eine Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Die Zutaten sind in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels anzugeben.
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
      Das ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften (zum Beispiel Geruch, Geschmack, Aussehen) behält. Das Produkt kann auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch verkauft werden. Der Verkäufer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels zu vergewissern und falls eine Wertminderung eingetreten ist, diese zu kennzeichnen.
    • Verbrauchsdatum
      Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Lebensmittel, bei denen das Verbrauchsdatum abgelaufen ist, dürfen nicht mehr verkauft werden.
  • Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
    Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen technologischen Zwecken Zusatzstoffe beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln eingesetzt werden dürfen. Nicht jeder zugelassene Zusatzstoff darf auch in jedem Lebensmittel zugesetzt werden. Zusatzstoffe sind zum Beispiel Farbstoffe, Süßungsmittel, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Trennmittel, Füllstoffe, Stabilisatoren, Emulgatoren und Geschmacksverstärker. 
  • Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV)
    In der Rückstands-Höchstmengenverordnung ist festgesetzt, welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen nicht überschritten werden dürfen. Sind die Höchstmengen überschritten, darf das Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Alle in dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen sind vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) unter gesundheitlichen Gesichtspunkten überprüft worden. Dabei haben sich unter Zugrundelegung üblicher Verzehrsmengen keine Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ergeben.
  • Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV)
    Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung setzt höchstzulässige Gehalte für Schadstoffe in Lebensmitteln fest. Es handelt sich dabei um Schadstoffe, die ohne Zutun des Erzeugers der Lebensmittel infolge von Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens unmittelbar oder über die Nahrungskette in die Lebensmittel gelangen und zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können.
    Die Verordnung regelt die zulässigen Höchstmengen von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Fleisch, Fisch, Milch und Eiern sowie von Quecksilber und Lösungsmitteln in Lebensmitteln. PCB sind hochpersistente Stoffe, die sich im Fettgewebe anreichern, so dass es über die Nahrungskette zu Anreicherungen im menschlichen Fettgewebe kommen kann.
  • Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung)
    In dieser Verordnung werden unter anderem die Durchführung von BSE-Tests, die Probenahme und die Maßnahmen nach Feststellung von BSE geregelt.
  • Kosmetik-Verordnung (KosmetikV)
    Die grundsätzlichen Regelungen für den Bereich der kosmetischen Mittel sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthalten. In der Kosmetik-Verordnung ist in mehreren Anlagen festgelegt, welche Stoffe bei der Herstellung oder Behandlung von kosmetischen Mitteln nicht und welche Stoffe nur unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen verwendet werden dürfen. Außerdem enthält die Kosmetik-Verordnung Listen der für kosmetische Mittel zugelassenen Farbstoffe, Konservierungsstoffe und Ultraviolett-Filter.
    Kosmetische Mittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen oder Verpackungen eine Liste der Bestandteile angegeben ist. Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt bis zu 1 Prozent können in ungeordneter Reihenfolge am Ende der Aufzählung angegeben werden.
  • Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
    Die Bedarfsgegenständeverordnung enthält eine Vielzahl von Regelungen für die unterschiedlichsten Bedarfsgegenstände. Sie legt zum Beispiel fest, welche Stoffe bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind solche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Verpackungen, Geschirr oder Geräte zur Lebensmittelbearbeitung.
    Bei anderen Bedarfsgegenständen wird lediglich festgelegt, welche Stoffe nicht oder nur bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. So dürfen in Bekleidung, Bettwäsche und Handtüchern bestimmte Azofarbstoffe nicht nachweisbar sein. Für Blei- und Cadmiumgehalte in Keramik, die als Geschirr verwendet wird, sind Höchstmengen festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Ebenso gibt es Höchstwerte für Nickelgehalte in Bedarfsgegenständen, die unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie zum Beispiel Schmuck, Knöpfe oder Reißverschlüsse.



 





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